RS Vfgh 1979/6/16 B290/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1979
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Keine Angabe

Norm

NO §31
NO §134 Abs1
NO §134 Abs2 Z1
  1. NO § 31 heute
  2. NO § 31 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. NO § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999
  1. NO § 134 heute
  2. NO § 134 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. NO § 134 gültig von 01.01.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. NO § 134 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. NO § 134 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  6. NO § 134 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  7. NO § 134 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  8. NO § 134 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  9. NO § 134 gültig von 01.06.1999 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999
  1. NO § 134 heute
  2. NO § 134 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. NO § 134 gültig von 01.01.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. NO § 134 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. NO § 134 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  6. NO § 134 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  7. NO § 134 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  8. NO § 134 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  9. NO § 134 gültig von 01.06.1999 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 6767/1972 ausgesprochen hat, obliegt der Notariatskammer gemäß § 134 Abs. 1 Notariatsordnung die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Zu diesem Wirkungskreis gehört nach § 134 Abs. 2 Z 1 NO u. a. die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels. Die bezogenen Gesetzesbestimmungen schließen behördliche Maßnahmen der Notariatskammer in Ausübung der ihr übertragenen Aufsichtspflicht keineswegs aus, sondern bilden vielmehr deren gesetzliche Grundlage.Wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 6767 aus 1972, ausgesprochen hat, obliegt der Notariatskammer gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Notariatsordnung die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen. Zu diesem Wirkungskreis gehört nach Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO u. a. die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels. Die bezogenen Gesetzesbestimmungen schließen behördliche Maßnahmen der Notariatskammer in Ausübung der ihr übertragenen Aufsichtspflicht keineswegs aus, sondern bilden vielmehr deren gesetzliche Grundlage.

Die Notariatskammer ist daher befugt, sowohl generelle wie auch individuelle Normen für das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und Notariatskandidaten zu erlassen. Der VfGH sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Nach § 31 NO muß der Notar an dem ihm angewiesenen Ort seinen Amtssitz nehmen und darf er außer diesem Orte ein ständiges Geschäftslokal nicht halten. Wenn die bel. Beh. dieser Bestimmung die Bedeutung beigemessen hat, daß hiedurch Notaren auch untersagt wird, regelmäßige Amtstage außerhalb des Amtssitzes abzuhalten, so ist sie jedenfalls nicht denkunmöglich vorgegangen. Die regelmäßige Abhaltung von Amtstagen an einem bestimmten Ort setzt voraus, daß eine Lokalität für Geschäftszwecke in wiederkehrender Weise benützt wird.Nach Paragraph 31, NO muß der Notar an dem ihm angewiesenen Ort seinen Amtssitz nehmen und darf er außer diesem Orte ein ständiges Geschäftslokal nicht halten. Wenn die bel. Beh. dieser Bestimmung die Bedeutung beigemessen hat, daß hiedurch Notaren auch untersagt wird, regelmäßige Amtstage außerhalb des Amtssitzes abzuhalten, so ist sie jedenfalls nicht denkunmöglich vorgegangen. Die regelmäßige Abhaltung von Amtstagen an einem bestimmten Ort setzt voraus, daß eine Lokalität für Geschäftszwecke in wiederkehrender Weise benützt wird.

Es ist keineswegs denkunmöglich in einem solchen Verhalten eines Notars die Haltung eines ständigen Geschäftslokales außerhalb des Amtssitzes zu verstehen. Die bel. Beh. konnte sich im angefochtenen Bescheid zur Untersagung der Abhaltung von Amtstagen durch den Bf. somit denkmöglich auf § 31 NO stützen.Es ist keineswegs denkunmöglich in einem solchen Verhalten eines Notars die Haltung eines ständigen Geschäftslokales außerhalb des Amtssitzes zu verstehen. Die bel. Beh. konnte sich im angefochtenen Bescheid zur Untersagung der Abhaltung von Amtstagen durch den Bf. somit denkmöglich auf Paragraph 31, NO stützen.

Der VfGH stimmt der Ansicht des Bf. bei, daß es sich bei der Untersagung der Abhaltung eines Amtstages um einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit handelt und nicht um eine bloße Reflexwirkung. Das Recht und die Pflicht zur Abhaltung von Amtstagen ist unmittelbar mit den Berufsbefugnissen der Notare verknüpft.

Entscheidungstexte

  • B290/75
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 16.06.1979 B290/75

Schlagworte

Notare Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1979:B290.1979

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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