RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0044

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

25/02 Strafvollzug
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §132b;
StVG §66 Abs1;

Rechtssatz

§ 66 Abs. 1 StVG vermittelt dem Strafgefangenen kein subjektivöffentliches Recht auf Durchführung einer "Gesunden-Vorsorge-Untersuchung" im Sinne des § 132b ASVG. Aus § 132b ASVG ist deshalb nichts zu gewinnen, weil das StVG die speziellere Norm ist. Der Strafgefangene kann sich nicht auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gleichen Rechtsquellenranges wie jene des StVG mit Erfolg berufen, weil er für die Dauer des Strafvollzuges einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegt (Hinweis E vom 9. November 1983, Zl. 83/01/0058, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060044.X01

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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