RS Vwgh 2005/3/30 2003/06/0183

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §15;
GmbHG §18;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Es ist immer jenes nach außen vertretungsbefugte Organ, sofern keine verantwortlichen Beauftragten bestellt sind, zur Verantwortung zu ziehen, das im Zeitpunkt der Tatbegehung diese Vertretungsfunktion innehatte (Hinweis E vom 18. Dezember 1970, Zl. 1259/70, und Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 173, Anm. 8 zu § 9 VStG). Hier betreffend das nach außen vertretungsbefugte Organ der persönlich haftenden Gesellschafterin (einer GmbH) der den gegenständlichen Betrieb im Zeitpunkt der Tat führenden GmbH & Co.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060183.X02

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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