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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
BAO §212Leitsatz
aw - keine Folge mangels hinreichender KonkretisierungSpruch
Dem in der Beschwerdesache der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Kientzl, Pöckgasse 4, 2700 Wr. Neustadt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 2000, Zl RV/376-06/09/99, und RV/148-06/09/2000, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
B e g r ü n d u n g :
1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 2000 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 26. Februar 1998 und 27. März 2000 des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1999 als unbegründet abgewiesen.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß für die Entrichtung der Abgabe ein Kredit aufgenommen werden müßte. Durch die Zugehörigkeit zur Baubranche seien überdies in den Wintermonaten keine Umsätze zu verzeichnen. Da sich die Antragstellerin aber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, sei die "Einbringbarkeit" der Abgabe nicht gefährdet. Auf Grund der dargestellten Gründe wäre mit der "Vollstreckung der Abgaben" ein unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin verbunden.
3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Stellungnahme, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
4. Gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B100.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024