TE Vfgh Beschluss 2001/2/7 B100/2001

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Veröffentlicht am 07.02.2001
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

BAO §212
VfGG §7 Abs1, §85 Abs2
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

aw - keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Kientzl, Pöckgasse 4, 2700 Wr. Neustadt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 2000, Zl RV/376-06/09/99, und RV/148-06/09/2000, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

         1. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 2000 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide vom 26. Februar 1998 und 27. März 2000 des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1999 als unbegründet abgewiesen.

                  2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß für die Entrichtung der Abgabe ein Kredit aufgenommen werden müßte. Durch die Zugehörigkeit zur Baubranche seien überdies in den Wintermonaten keine Umsätze zu verzeichnen. Da sich die Antragstellerin aber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, sei die "Einbringbarkeit" der Abgabe nicht gefährdet. Auf Grund der dargestellten Gründe wäre mit der "Vollstreckung der Abgaben" ein unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin verbunden.

         3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Stellungnahme, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

         4. Gemäß §85 Abs2 VerfGG 1953 kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

         Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B100.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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