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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl 2008 mangels Legitimation der Anfechtungswerber nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Der Erstanfechtungswerber bringt weder vor, dass er ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, noch dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.
Die Zweitanfechtungswerberin EhRe ("Elite humanes Recht") hat keinen Wahlvorschlag eingebracht. Die Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedenfalls eine unabdingbare Anfechtungsvoraussetzung (VfSlg 13174/1992).Die Zweitanfechtungswerberin EhRe ("Elite humanes Recht") hat keinen Wahlvorschlag eingebracht. Die Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedenfalls eine unabdingbare Anfechtungsvoraussetzung (VfSlg 13174 aus 1992,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:WI4.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010