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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Widmung des im Eigentum der Antragstellerinnen stehenden Grundstücks zT als Freiland; keine Konkretisierung nachteiliger Eingriffe in Rechtspositionen, insbesondere keine Darlegung konkreter Bauabsichten; teils bloß wirtschaftliche ReflexwirkungenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung
des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Leisach vom 25. Jänner 2006
"insoweit, ... als für das Gst 458/1 ... die Widmung 'Freiland'
festgelegt wurde".
2. Zur Begründung seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer des genannten Grundstücks, und weiter:
"Auf Grund der Umwidmung des oben angeführten Gst von Bauland-Wohnland in Freiland ist dem Antragsteller die Errichtung eines Eigenheimes verwehrt, wodurch der Antragssteller durch die erfolgte Rückwidmung in seiner Rechtssphäre unmittelbar und aktuell beeinträchtigt ist, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedarf."
An anderer Stelle führt der Antragsteller aus:
"Zu erwähnen ist ... auch, dass der Antragsteller im
Vertrauen auf die bestehende und auch zukünftige Widmung als Bauland ein sehr lukratives Kaufanbot für dieses Grundstück ablehnte, dies wiederum im Vertrauen darauf, dass die Widmung als Bauland aufrecht bleibt.
Weiters bestehen Überlegungen, auf dem Grundstück ein Wohnprojekt zu errichten oder Teilflächen an bauwillige Interessenten weiter zu veräußern. Dieselben werden bereits durch die Auflage des Grundverkehrs verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren ein Gebäude zu errichten, womit eine Baulandmobilisierung gegeben ist und die von der Ortsplanung nicht gewünschte Baulandhortung ausgeschlossen wäre."
3. Die verordnungserlassende Behörde legte die Akten betreffend das Zustandekommen des angefochtenen Flächenwidmungsplans vor. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Argumenten des Antragstellers entgegentritt und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrags begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002). 1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).
2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Bekundung konkreter Bauabsichten (VfSlg. 15.144/1998) - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986) - notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans darzutun (vgl zB VfSlg. 17.079/2003). 2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Bekundung konkreter Bauabsichten (VfSlg. 15.144 aus 1998,) - wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128 aus 1986,) - notwendig, um als Grundeigentümer einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans darzutun vergleiche zB VfSlg. 17.079 aus 2003,).
Der Antragsteller weist zwar darauf hin, ihm sei durch den bekämpften Flächenwidmungsplan die Errichtung eines Eigenheimes verwehrt. Daneben führt er jedoch aus, es bestünden - bloße - Überlegungen, auf seinem Grundstück ein Wohnprojekt zu errichten oder Teilflächen an bauwillige Interessenten weiter zu veräußern, die sodann verpflichtet wären, innerhalb bestimmter Frist Gebäude zu errichten. Insgesamt behauptet der Antragsteller somit keine konkreten Bauabsichten (zum diesbezüglichen Maßstab des Verfassungsgerichtshofes vgl. insbesondere den Beschluss VfSlg. 15.144/1998); der Antragsteller tut keinen aktuellen Eingriff in seine Rechtssphäre durch die bekämpfte Verordnung dar. Der Antragsteller weist zwar darauf hin, ihm sei durch den bekämpften Flächenwidmungsplan die Errichtung eines Eigenheimes verwehrt. Daneben führt er jedoch aus, es bestünden - bloße - Überlegungen, auf seinem Grundstück ein Wohnprojekt zu errichten oder Teilflächen an bauwillige Interessenten weiter zu veräußern, die sodann verpflichtet wären, innerhalb bestimmter Frist Gebäude zu errichten. Insgesamt behauptet der Antragsteller somit keine konkreten Bauabsichten (zum diesbezüglichen Maßstab des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insbesondere den Beschluss VfSlg. 15.144 aus 1998,); der Antragsteller tut keinen aktuellen Eingriff in seine Rechtssphäre durch die bekämpfte Verordnung dar.
Der Antrag ist daher unzulässig.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V47.2007Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010