TE Vfgh Beschluss 2009/2/23 B285/07

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
Tir GVG 1996
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrags als gegenstandslos mangels Beschwer infolge grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des in der Folge zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrags über die Liegenschaft; kein Kostenzuspruch, bloß materielle Klaglosstellung

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 15./22. Juli 2003 erwarb der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Liegenschaft in EZ 510 GB Ellmau. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 3. Juni 2004 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Weiteren: LGVK) diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gemäß §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61, erforderliche Selbstbewirtschaftung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mangels Vorliegens einer rechtlich abgesicherten Betriebsbasis nicht gewährleistet sei. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2005, B965-967/04, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid vom 5. Jänner 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Kaufvertrag vom 15./22. Juli 2003 erwarb der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Liegenschaft in EZ 510 GB Ellmau. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 3. Juni 2004 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Weiteren: LGVK) diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gemäß §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61, erforderliche Selbstbewirtschaftung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mangels Vorliegens einer rechtlich abgesicherten Betriebsbasis nicht gewährleistet sei. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 2005, B965-967/04, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid vom 5. Jänner 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2009 teilte die LGVK mit, dass einem am 11. August/2. September 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Kaufvertrag über die gesamte EZ 510 GB Ellmau mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 16. Dezember 2008 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Dieser Bescheid, der mit dem Schreiben vorgelegt wurde, sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Genehmigung des Eigentumserwerbs durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2007 nicht mehr beschwert. 3. Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2009 teilte die LGVK mit, dass einem am 11. August/2. September 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Kaufvertrag über die gesamte EZ 510 GB Ellmau mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 16. Dezember 2008 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Dieser Bescheid, der mit dem Schreiben vorgelegt wurde, sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Genehmigung des Eigentumserwerbs durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2007 nicht mehr beschwert.

4. Der vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 4. Februar 2009 mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte.

II. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004; VfGH 25.2.2008, B94/07).römisch zwei. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche zB VfSlg. 15.209 aus 1998,, 16.228 aus 2001,, 17.291 aus 2004,; VfGH 25.2.2008, B94/07).

2. Der angefochtene Bescheid ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der (rechtskräftigen) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Eigentumserwerbs an der Liegenschaft EZ 510 GB Ellmau mit Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 16. Dezember 2008 wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch Rechnung getragen. Damit sind aber die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen des angefochtenen Bescheides (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst seine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.

3. Der Beschwerdeführer ist daher - wie er in seiner Äußerung vom 4. Februar 2009 selbst dartut - durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.

4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001). 4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209 aus 1998,, 16.326 aus 2001,).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B285.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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