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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.556,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 2. Jänner 2008 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung dem zwischen den beiden Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes landwirtschaftliches Grundstück GB St. Anton am Arlberg gemäß §4 Abs1 lita iVm §6 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, u.a. weil dem Erwerber (Zweitbeschwerdeführer) die notwendigen fachlichen Kenntnisse (§6 Abs1 litc leg.cit.) fehlen würden und dieser beabsichtige, die Selbstbewirtschaftung (§6 Abs1 litb leg.cit.) in Form einer Viehweide durch die Agrargemeinschaft St. Anton am Arlberg durchzuführen.römisch eins. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 2. Jänner 2008 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung dem zwischen den beiden Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes landwirtschaftliches Grundstück GB St. Anton am Arlberg gemäß §4 Abs1 lita in Verbindung mit §6 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, u.a. weil dem Erwerber (Zweitbeschwerdeführer) die notwendigen fachlichen Kenntnisse (§6 Abs1 litc leg.cit.) fehlen würden und dieser beabsichtige, die Selbstbewirtschaftung (§6 Abs1 litb leg.cit.) in Form einer Viehweide durch die Agrargemeinschaft St. Anton am Arlberg durchzuführen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die Landes-Grundverkehrskommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, unter anderem die Bestimmung des §6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt" in §6 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, unter anderem die Bestimmung des §6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Ziffer 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt" in §6 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 11. Dezember 2008. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 15. Februar 2008 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ersichtlich auch die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des §6 Abs1 litb TGVG 1996 sowie die - ebenfalls als verfassungswidrig aufgehobene - Wortfolge in §6 Abs1 litc TGVG 1996 an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Kostenbetrag enthält einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 180,-, Umsatzsteuer in Höhe von € 396,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 180,-.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B260.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2009