TE Vfgh Erkenntnis 2009/2/23 B1884/06

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenenrömisch eins. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen

Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

II. Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.römisch zwei. Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 20./28. Oktober 2003 hat dierömisch eins. 1. Mit Kaufvertrag vom 20./28. Oktober 2003 hat die

Zweitbeschwerdeführerin eine näher bezeichnete, als Freiland gewidmete landwirtschaftliche Liegenschaft in GB Elmen an die Erstbeschwerdeführerin verkauft. Die Erstbeschwerdeführerin hat den Rechtserwerb der Bezirks-Grundverkehrsbehörde angezeigt und auf die Beibehaltung der pachtweisen Bewirtschaftung durch einen Landwirt hingewiesen. Diese versagte jedoch mit (nur) an die Erstbeschwerdeführerin adressiertem Bescheid vom 16. Dezember 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis gemäß §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Berufung.Zweitbeschwerdeführerin eine näher bezeichnete, als Freiland gewidmete landwirtschaftliche Liegenschaft in GB Elmen an die Erstbeschwerdeführerin verkauft. Die Erstbeschwerdeführerin hat den Rechtserwerb der Bezirks-Grundverkehrsbehörde angezeigt und auf die Beibehaltung der pachtweisen Bewirtschaftung durch einen Landwirt hingewiesen. Diese versagte jedoch mit (nur) an die Erstbeschwerdeführerin adressiertem Bescheid vom 16. Dezember 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden Selbstbewirtschaftung auf Betriebsbasis gemäß §6 Abs1 litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt 61. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

Die LGVK wies die Berufung ab und versagte dem Rechtserwerb mit dem nunmehr an beide Beschwerdeführerinnen adressierten Bescheid vom 27. Februar 2004 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, weil der Rechtserwerb den in §6 Abs1 lita TGVG 1996 normierten öffentlichen Interessen an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zuwiderlaufe. Sie begründete diese Auffassung (nur) damit, dass die Käuferin vorgebracht habe, das vertragsgegenständliche Grundstück weiterhin an den bisherigen Pächter zu verpachten; auf Grund der Ermittlungsergebnisse stehe fest, dass die Käuferin zwar über landwirtschaftliche Flächen verfüge, diese aber nicht selbst bewirtschafte. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B489/04, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid der LGVK vom 5. September 2006, der wieder an beide Beschwerdeführerinnen adressiert war, wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abermals als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die LGVK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, die Bestimmungen des §6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", des §6 Abs2, des §6 Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in §6 Abs7 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, die Bestimmungen des §6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Ziffer 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", des §6 Abs2, des §6 Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Ziffer eins bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in §6 Abs7 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 11. Dezember 2008. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 9. November 2006 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf das Fehlen der (gemäß §6 Abs1 litb TGVG 1996 erforderlichen) Selbstbewirtschaftung des Grundstückes durch die Käuferin. Der Sache nach wandte sie somit die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin nachteilig war. Die Erstbeschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). Obwohl nur die Erstbeschwerdeführerin Berufung erhoben hatte, hat die LGVK mit dem angefochtenen Bescheid auch über die nicht erhobene "Berufung" der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen. Die LGVK hat sich somit eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Kompetenz angemaßt und dadurch die Zweitbeschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfSlg. 10.113/1984, s. auch zB Holzinger, Art83 Abs2 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 38, 40). 4. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,). Obwohl nur die Erstbeschwerdeführerin Berufung erhoben hatte, hat die LGVK mit dem angefochtenen Bescheid auch über die nicht erhobene "Berufung" der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen. Die LGVK hat sich somit eine ihr nach dem Gesetz nicht zukommende Kompetenz angemaßt und dadurch die Zweitbeschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VfSlg. 10.113 aus 1984,, s. auch zB Holzinger, Art83 Abs2 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 38, 40).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1884.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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