TE Vfgh Beschluss 2009/2/23 B1490/08

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §59 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen eine Ausweisung als gegenstandslos infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Märzrömisch eins. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. März

2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juli 2008 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen iSd §72 iVm §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des 25. November 2008 zugestimmt wurde. 2. Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen iSd §72 in Verbindung mit §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des 25. November 2008 zugestimmt wurde.

Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin gemäß §86 VfGG zur Stellungnahme vorgehalten.

3. Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt:römisch zwei. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

Gemäß §59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Solcherart ist die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.

2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990). 2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen vergleiche zB VfSlg. 12.503 aus 1990,).

Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.787/1986, 13.854/1994, 14.876/1997 und 15.209/1998). Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt vergleiche zB VfSlg. 10.787 aus 1986,, 13.854 aus 1994,, 14.876 aus 1997, und 15.209 aus 1998,).

3. Die konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Aufenthaltsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1490.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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