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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung infolge Zurückziehung des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei; kein KostenzuspruchRechtssatz
Die Zurückziehung des Bauansuchens ist als ein Verzicht auf die Rechte aus einer baubehördlichen Bewilligung zu deuten. Dieser Verzicht bewirkt, dass der Bauwerber aus der Baubewilligung keine Rechte mehr ableiten kann (vgl VfSlg 11119/1986).Die Zurückziehung des Bauansuchens ist als ein Verzicht auf die Rechte aus einer baubehördlichen Bewilligung zu deuten. Dieser Verzicht bewirkt, dass der Bauwerber aus der Baubewilligung keine Rechte mehr ableiten kann vergleiche VfSlg 11119 aus 1986,).
Da der angefochtene Bescheid eine Baubewilligung betrifft, der keine Rechtswirkungen mehr zukommen, können die Beschwerdeführer durch ihn in ihren Rechten nicht mehr verletzt sein. Das Beschwerdeverfahren war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Kein Kostenzuspruch, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Beschwer, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1294.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010