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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung infolge Zurückziehung des Bauansuchens der mitbeteiligten Partei; kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. Die mitbeteiligte Partei A GmbH beantragte mit Eingabe vomrömisch eins. Die mitbeteiligte Partei A GmbH beantragte mit Eingabe vom
21. April 2006 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Doppelwohnhäusern. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt erteilte die Baubewilligung mit Bescheid vom 24. August 2006. Die dagegen von den nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn erhobene Berufung wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 als unbegründet ab. Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid auch die dagegen gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
II. Die belangte Behörde übermittelte dem Verfassungsgerichtshof ein an den Magistrat Klagenfurt gerichtetes Schreiben der mitbeteiligten Partei A GmbH vom 1. September 2008, mit dem diese das Bauansuchen vom 21. April 2006 zurückzog. Außerdem legte die belangte Behörde einen Kaufvertrag vom 7. November 2006 betreffend das Baugrundstück und ein Schreiben der Käuferin B GmbH vom 17. Juli 2008 vor, in welchem diese ebenfalls die Zurückziehung des Bauansuchens der A GmbH vom 21. April 2006 erklärt und ankündigt, ein Bauansuchen werde in geänderter Form neu eingereicht. Der Verfassungsgerichtshof übermittelte diese Unterlagen den Beschwerdeführern zur Äußerung. Die Beschwerdeführer erklärten, dass sie sich (noch) nicht als klaglos gestellt erachteten, weil die angefochtene Baubewilligung nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre.römisch zwei. Die belangte Behörde übermittelte dem Verfassungsgerichtshof ein an den Magistrat Klagenfurt gerichtetes Schreiben der mitbeteiligten Partei A GmbH vom 1. September 2008, mit dem diese das Bauansuchen vom 21. April 2006 zurückzog. Außerdem legte die belangte Behörde einen Kaufvertrag vom 7. November 2006 betreffend das Baugrundstück und ein Schreiben der Käuferin B GmbH vom 17. Juli 2008 vor, in welchem diese ebenfalls die Zurückziehung des Bauansuchens der A GmbH vom 21. April 2006 erklärt und ankündigt, ein Bauansuchen werde in geänderter Form neu eingereicht. Der Verfassungsgerichtshof übermittelte diese Unterlagen den Beschwerdeführern zur Äußerung. Die Beschwerdeführer erklärten, dass sie sich (noch) nicht als klaglos gestellt erachteten, weil die angefochtene Baubewilligung nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre.
III. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass aufgrund der freien Dispositionsbefugnis eines Bauwerbers auch "in beliebiger Weise ein Verzicht auf die Rechte aus einer baubehördlichen Bewilligung geleistet werden kann"römisch drei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass aufgrund der freien Dispositionsbefugnis eines Bauwerbers auch "in beliebiger Weise ein Verzicht auf die Rechte aus einer baubehördlichen Bewilligung geleistet werden kann"
(VfSlg. 11.119/1986 mwN). Die hier erklärte Zurückziehung des Bauansuchens ist als ein solcher Verzicht zu deuten. Dieser Verzicht bewirkt, dass der Bauwerber aus der Baubewilligung keine Rechte mehr ableiten kann (vgl. VfSlg. 11.119/1986).(VfSlg. 11.119 aus 1986, mwN). Die hier erklärte Zurückziehung des Bauansuchens ist als ein solcher Verzicht zu deuten. Dieser Verzicht bewirkt, dass der Bauwerber aus der Baubewilligung keine Rechte mehr ableiten kann vergleiche VfSlg. 11.119 aus 1986,).
2. Da der angefochtene Bescheid nach dem Vorgesagten eine Baubewilligung betrifft, der keine Rechtswirkungen mehr zukommen, können die Beschwerdeführer durch ihn in ihren Rechten nicht mehr verletzt sein. Das Beschwerdeverfahren war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
3. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001, 17.291/2004). 3. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209 aus 1998,, 16.326 aus 2001,, 17.291 aus 2004,).
4. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Beschwer, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1294.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010