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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseRechtssatz
Die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist ist hinsichtlich der Vorlage des - schon auf Grund der Geschäftsordnung des beschwerdeführenden Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der Donau-Universität Krems notwendigen - Beschlusses zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ungenützt verstrichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1041.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010