TE Vfgh Beschluss 2009/2/24 B988/08

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VStG §52b
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 52b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 52b gültig von 01.08.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. VStG § 52b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Devolutionsantrags in einem Verwaltungsstrafverfahren mangels Beschwer angesichts der bei Einlangen der Beschwerde bereits ergangenen Entscheidung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 21. Oktober 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 iVm §§6, 7 Abs1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (im Folgenden BStMG), BGBl. I 109/2002 idgF eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, am 12. August 2005 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben (die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges war höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät).römisch eins. 1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 21. Oktober 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 in Verbindung mit §§6, 7 Abs1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (im Folgenden BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2002, idgF eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, am 12. August 2005 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben (die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges war höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät).

Mit Schriftsatz vom 2. November 2005 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, dessen Bevollmächtigung der Behörde mit demselben Schriftsatz angezeigt wurde, Einspruch gegen die Strafverfügung. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aktenübersendung und begehrte die Einräumung einer Frist zur Erstattung einer Rechtfertigung. Nach Übermittlung einer Aktenkopie durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. November 2005 unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist von 14 Tagen für eine eventuelle Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 eine Rechtfertigung zu dem in der Strafverfügung erhobenen Vorwurf. Mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2006, vom 27. Juli 2006 und vom 10. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Entscheidung über den Einspruch. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Januar 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu der von der Behörde mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 übermittelten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

1.2. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: UVS Steiermark) den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Einspruch vom 2. November 2005.

1.3. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Leoben am 28. Februar 2008 das Straferkenntnis (das dem Beschwerdeführer nachweislich am 3. März 2008 zugestellt wurde).

1.4. Mit Bescheid des UVS Steiermark vom 1. April 2008 wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß §52b VStG die Bestimmung des §73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden sei.

2. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des UVS Steiermark vom 1. April 2008, in der er die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde nach Art13 EMRK sowie wegen Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §52b VStG und der Verfassungsbestimmungen des Art129a Abs1 Z4 B-VG und Art132 2. Satz B-VG geltend macht und die (kostenpflichtige) Aufhebung des Bescheides begehrt. Die Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 27. Mai 2008 - dh. nach Erlassung des unter Punkt 1.3. genannten erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leoben - ein.

3. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008 ergänzte der Beschwerdeführer das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er nunmehr auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG geltend macht, weil über den Devolutionsantrag durch einen Senat und nicht durch ein Einzelmitglied entschieden worden sei.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art144 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges insbesondere wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Beschwerde erhoben werden. Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in subjektiven Rechten. Diese Voraussetzung muss - wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit - in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird.

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin auch ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse der beschwerdeführenden Partei ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil der beschwerdeführenden Partei vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verändert (vgl. VfSlg. 11.764/1988, 16.516/2002; 18.171/2007). Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin auch ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse der beschwerdeführenden Partei ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil der beschwerdeführenden Partei vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verändert vergleiche VfSlg. 11.764 aus 1988,, 16.516 aus 2002,; 18.171 aus 2007,).

Die vorliegende Beschwerde langte am 27. Mai 2008 beim Verfassungsgerichtshof ein. An diesem Tag konnte der Beschwerdeführer aber in den in der Beschwerde behaupteten subjektiven Rechten nicht mehr verletzt sein, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der - angesichts der Zurückweisung des Devolutionsantrages - zu jeder Zeit des Verfahrens zuständig gewesenen Bezirkshauptmannschaft Leoben an ihn ergangen war (s. Punkt I.1.3.) und ihm somit - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages in Verwaltungsstrafverfahren - in dem in Rede stehenden Verfahren jedenfalls kein Recht auf eine Entscheidung im Devolutionsweg durch den UVS Steiermark mehr zustehen konnte. Der Beschwerdeführer konnte folglich durch den angefochtenen Bescheid gar nicht in seinen Rechten nach Art13 und Art6 EMRK sowie nach Art83 Abs2 B-VG verletzt sein, weil die belangte Behörde - auch für den Fall, dass die neue Rechtslage im Gefolge eines (allenfalls aufhebenden) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes den Rechtsbehelf eines Devolutionsantrages für alle Verwaltungsstrafverfahren vorsehen würde - den Devolutionsantrag bei Erlassung des Ersatzbescheides jedenfalls mit der Begründung abweisen müsste, dass die Bezirkshauptmannschaft Leoben nicht mehr säumig ist (vgl. auch VfGH 16.6.2008, B1767/07). Die vorliegende Beschwerde langte am 27. Mai 2008 beim Verfassungsgerichtshof ein. An diesem Tag konnte der Beschwerdeführer aber in den in der Beschwerde behaupteten subjektiven Rechten nicht mehr verletzt sein, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der - angesichts der Zurückweisung des Devolutionsantrages - zu jeder Zeit des Verfahrens zuständig gewesenen Bezirkshauptmannschaft Leoben an ihn ergangen war (s. Punkt römisch eins.1.3.) und ihm somit - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages in Verwaltungsstrafverfahren - in dem in Rede stehenden Verfahren jedenfalls kein Recht auf eine Entscheidung im Devolutionsweg durch den UVS Steiermark mehr zustehen konnte. Der Beschwerdeführer konnte folglich durch den angefochtenen Bescheid gar nicht in seinen Rechten nach Art13 und Art6 EMRK sowie nach Art83 Abs2 B-VG verletzt sein, weil die belangte Behörde - auch für den Fall, dass die neue Rechtslage im Gefolge eines (allenfalls aufhebenden) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes den Rechtsbehelf eines Devolutionsantrages für alle Verwaltungsstrafverfahren vorsehen würde - den Devolutionsantrag bei Erlassung des Ersatzbescheides jedenfalls mit der Begründung abweisen müsste, dass die Bezirkshauptmannschaft Leoben nicht mehr säumig ist vergleiche auch VfGH 16.6.2008, B1767/07).

2. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Beschwer, um den an ihn ergangenen Bescheid mit Verfassungsgerichtshofsbeschwerde anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Verwaltungsstrafverfahren, Entscheidungspflicht, Devolution, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B988.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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