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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Förderungsantrags eines Milcherzeugervereins auf Gewährung eines Qualitätssicherungsbeitrags mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung; Gewährung von Förderungen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; Zurückweisung des Individualantrags hinsichtlich der Förderrichtlinie infolge Möglichkeit der Geltendmachung von Bedenken im Rahmen eines GerichtsverfahrensSpruch
I. Der Antrag auf Prüfung der Verordnung wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Prüfung der Verordnung wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit einem Schreiben vom 1. September 2008 lehnte dierömisch eins. 1. Mit einem Schreiben vom 1. September 2008 lehnte die
Abteilung Agrarwirtschaft der Tiroler Landesregierung den Förderungsantrag des Milcherzeugervereins Inntal auf Gewährung eines Qualitätssicherungsbeitrages ab und führte unter einem aus, dass der Verein die Anforderungen des §3 der Richtlinie der Landesregierung gemäß §9 Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und hygienischen Wertigkeit von Milch und Milchprodukten nicht erfüllte.Abteilung Agrarwirtschaft der Tiroler Landesregierung den Förderungsantrag des Milcherzeugervereins Inntal auf Gewährung eines Qualitätssicherungsbeitrages ab und führte unter einem aus, dass der Verein die Anforderungen des §3 der Richtlinie der Landesregierung gemäß §9 Tiroler Landwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1975,, zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und hygienischen Wertigkeit von Milch und Milchprodukten nicht erfüllte.
Die Voraussetzungen seien die Führung eines Milchbe- oder Verarbeitungsbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Tirol sowie eine Kontrollnummer nach §12 Milchhygieneverordnung BGBl. 897/1993. Der Verein verfüge zwar über eine Lebensmittelkontrollnummer eines Betriebes in Bayern, jedoch sei der Verein nicht in die "Listen der zugelassenen Lebensmittelbetriebe Sektion IX" des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. 2004 L 139 S 55 f.), eingetragen. Dieser Eintrag sei nunmehr anstelle der Kontrollnummer für die Gewährung notwendig. Die Voraussetzungen seien die Führung eines Milchbe- oder Verarbeitungsbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Tirol sowie eine Kontrollnummer nach §12 Milchhygieneverordnung Bundesgesetzblatt 897 aus 1993,. Der Verein verfüge zwar über eine Lebensmittelkontrollnummer eines Betriebes in Bayern, jedoch sei der Verein nicht in die "Listen der zugelassenen Lebensmittelbetriebe Sektion IX" des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Amtsblatt 2004 L 139 S 55 f.), eingetragen. Dieser Eintrag sei nunmehr anstelle der Kontrollnummer für die Gewährung notwendig.
2. Dagegen richtet sich der Milcherzeugerverein Inntal mit seiner Eingabe vom 16. Oktober 2008.
2.1. In seinem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag bringt der Verein vor, dass die Richtlinie der Landesregierung gemäß §9 Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/ 1975, zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und hygienischen Wertigkeit von Milch und Milchprodukten (im Folgenden: Richtlinie) gesetzwidrig sei. Insbesondere seien §3 leg.cit., welcher den Begriff Förderungswerber definiert, und §4 leg.cit., welcher die Förderungsvoraussetzungen näher normiert, zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
Beantragt wird deshalb:
"die Richtlinie der Tiroler Landesregierung (kundgemacht in: Bote für Tirol 1998, 17.03.1998 Nr. 653) gemäß §9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975 zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und hygienischen Wertigkeit von Milch und Milchprodukten im angefochtenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben." "die Richtlinie der Tiroler Landesregierung (kundgemacht in: Bote für Tirol 1998, 17.03.1998 Nr. 653) gemäß §9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1975, zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und hygienischen Wertigkeit von Milch und Milchprodukten im angefochtenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben."
Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, dass die Richtlinie der ständigen Rechtsprechung nach eigentlich als Verordnung zu qualifizieren sei und unmittelbar in die Rechte des Antragstellers sowie in jene seiner Mitglieder eingreifen würde, da durch die Vorenthaltung des Qualitätssicherungsbeitrages durch das Land Tirol ein unzumutbarer Einkommensverlust entstünde:
"Der Antragstellerin, stellvertretend für deren Mitglieder, wird der Qualitätssicherungsbeitrag mit der Begründung verwehrt, dass diese keinen Milchbe- oder Verarbeitungsbetrieb führe und über keine Kontrollnummer gemäß §12 Milchhygieneverordnung BGBl. 897/1993 verfüge. §4 Tiroler Landwirtschaftsgesetz hingegen bestimmt ausdrücklich, dass Förderungsempfänger selbständige und unselbständige Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft sind. "Der Antragstellerin, stellvertretend für deren Mitglieder, wird der Qualitätssicherungsbeitrag mit der Begründung verwehrt, dass diese keinen Milchbe- oder Verarbeitungsbetrieb führe und über keine Kontrollnummer gemäß §12 Milchhygieneverordnung Bundesgesetzblatt 897 aus 1993, verfüge. §4 Tiroler Landwirtschaftsgesetz hingegen bestimmt ausdrücklich, dass Förderungsempfänger selbständige und unselbständige Berufsangehörige der Land- und Forstwirtschaft sind.
Auf Grund des Umstandes, dass die Tiroler Landesregierung, Gruppe Agrar, die formelle Entscheidung mittels Bescheiderlassung verweigerte, ist die angefochtene Norm auch ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin bzw deren Mitglieder wirksam geworden. Die Antragstellerin bzw deren Mitglieder haben somit ein erhebliches rechtliches Interesse an vorliegendem Normprüfungsantrag."
Die Richtlinie sei gesetzwidrig, da entgegen dem Wortlaut des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes ausschließlich Molkereien gefördert würden, denn nur solche bekämen eine Lebensmittelkontrollnummer, und nicht auch der einzelne Bauer.
Weiters sei die Richtlinie gemeinschaftswidrig, da durch die Alleingewährung an Molkereien die einzelnen Bauern an diese Betriebe gebunden seien, wenn auch in der Praxis die Molkereien immer die Beiträge an die einzelnen Bauern abführen würden. Dadurch würde zudem die Monopolstellung der Molkereien gestärkt und würde dies im Ergebnis zu einer Einschränkung des freien Warenverkehrs nach Art29 EG-Vertrag führen. Aus diesem Grund werde zudem ein Vorabentscheidungsverfahren angeregt.
2.2. "In eventu" erhebt der antragstellende Verein gegen das von ihm als Bescheid qualifizierte Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 1. September 2008 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und die Verletzung der Grundfreiheit des freien Warenverkehrs behauptet. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des bekämpften "Bescheides", im Falle einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerdebehandlung die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof und regt ein Verordnungsprüfungsverfahren der unter 2.1. bereits näher bezeichneten Richtlinie sowie ein Vorabentscheidungsverfahren an.
Zur Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens führt der Antragsteller aus, dass gemäß §58 Abs1 AVG jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen sei, wobei ein Mangel an dieser Bezeichnung noch nicht den Verlust der Bescheidqualität bedeute, und zitiert dazu VwSlg. 9458/A. Das Schreiben vom 1. September 2008 enthalte alle notwendigen Inhalte, nur die fehlende Bezeichnung stehe demnach einer Bescheidbeschwerde nicht entgegen.
3. Die belangte Behörde übermittelte die bezughabenden Akten und begehrt in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung des Individualantrags und der Beschwerde. Dies mit dem Verweis darauf, dass dem antragstellenden Verein als Förderungswerber der Gang zu den ordentlichen Gerichten als zumutbare Alternative möglich wäre sowie, dass es sich bei den Förderungen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz um Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung handelte, über welche zudem nicht in Bescheidform entschieden würde. Die Erfordernis der Kontrollnummer nach der Milchhygieneverordnung sei nunmehr ersetzt durch den Eintrag in die "Listen der zugelassenen Lebensmittelbetriebe Sektion IX" des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. 2004 L 139 S 55 f.; in dieser Liste scheine der Antragsteller aber nicht auf. 3. Die belangte Behörde übermittelte die bezughabenden Akten und begehrt in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung des Individualantrags und der Beschwerde. Dies mit dem Verweis darauf, dass dem antragstellenden Verein als Förderungswerber der Gang zu den ordentlichen Gerichten als zumutbare Alternative möglich wäre sowie, dass es sich bei den Förderungen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz um Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung handelte, über welche zudem nicht in Bescheidform entschieden würde. Die Erfordernis der Kontrollnummer nach der Milchhygieneverordnung sei nunmehr ersetzt durch den Eintrag in die "Listen der zugelassenen Lebensmittelbetriebe Sektion IX" des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Amtsblatt 2004 L 139 S 55 f.; in dieser Liste scheine der Antragsteller aber nicht auf.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit erwogen:
1. Der auf Art139 B-VG gestützte (Individual-)Antrag ist unzulässig.
1.1. Wie oben unter Punkt I.2.2. ausgeführt, beantragt der einschreitende Verein - gestützt auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG - die Aufhebung der §§3 und 4 der Richtlinie der Tiroler Landesregierung jeweils zur Gänze. 1.1. Wie oben unter Punkt römisch eins.2.2. ausgeführt, beantragt der einschreitende Verein - gestützt auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG - die Aufhebung der §§3 und 4 der Richtlinie der Tiroler Landesregierung jeweils zur Gänze.
1.2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).
1.3. §3 Abs1 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. 3/1975 lautet: 1.3. §3 Abs1 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt 3 aus 1975, lautet:
"Die Förderung nach diesem Gesetz obliegt dem Land als Träger von Privatrechten."
Die angefochtenen §§3 und 4 der Richtlinie der Tiroler Landesregierung definieren die Begriffe des Förderungswerbers (§3 der Richtlinie) und die Förderungsvoraussetzungen (§4 der Richtlinie). Die Richtlinie enthält zudem in §9 Abs5 die Vereinbarung des Gerichtsstands Innsbruck für jegliche Streitigkeiten aus dem Förderungsverhältnis.
1.4. Wie sich aus §3 Abs1 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes ergibt, erfolgt die Förderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Der antragstellende Verein hätte somit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm als Verordnung qualifizierten Richtlinien vorzubringen und - sollte es sich dabei überhaupt um eine Rechtsverordnung handeln - bei dem in der Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung anzuregen; gemäß Art89 Abs2 erster Satz B-VG wäre dieses Gericht bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden Verordnung zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet (vgl. VfSlg. 9394/1979). 1.4. Wie sich aus §3 Abs1 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes ergibt, erfolgt die Förderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Der antragstellende Verein hätte somit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm als Verordnung qualifizierten Richtlinien vorzubringen und - sollte es sich dabei überhaupt um eine Rechtsverordnung handeln - bei dem in der Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung anzuregen; gemäß Art89 Abs2 erster Satz B-VG wäre dieses Gericht bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden Verordnung zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet vergleiche VfSlg. 9394 aus 1979,).
1.5. Damit erweist sich der (Individual-)Antrag als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002). 2.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides vergleiche etwa VfSlg. 4903 aus 1965,, 5731 aus 1968,, 6140 aus 1970,, 6252 aus 1970,, 6603 aus 1971,, 6821 aus 1972,, 7158 aus 1973,, 7436 aus 1974,, 8861 aus 1980,, 10.892 aus 1986,, 11.077 aus 1986,, 13.099 aus 1992,, 16.433 aus 2002,).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433 aus 2002, mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).
2.2. In §3 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes wird bestimmt, dass Förderungen nach diesem Gesetze dem Land als Träger von Privatrechten obliegen. Die Gewährung eines Beitrages nach diesem Gesetz zählt somit zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0371 und 2006/17/ 0381; vgl. auch VfGH 28.2.2008, B160/07). 2.2. In §3 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes wird bestimmt, dass Förderungen nach diesem Gesetze dem Land als Träger von Privatrechten obliegen. Die Gewährung eines Beitrages nach diesem Gesetz zählt somit zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 30.1.2007, 2006/17/0371 und 2006/17/ 0381; vergleiche auch VfGH 28.2.2008, B160/07).
2.3. Die bekämpfte Erledigung stellt sich unter Berücksichtigung der Rechtslage ihrem Inhalt nach - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck zu erwecken vermag - nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg. 8560/1979, 9125/1984, 11.415/1987). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. 2.3. Die bekämpfte Erledigung stellt sich unter Berücksichtigung der Rechtslage ihrem Inhalt nach - auch wenn sie ihrer Form nach einen anderen Eindruck zu erwecken vermag - nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar vergleiche etwa VfSlg. 8560 aus 1979,, 9125 aus 1984,, 11.415 aus 1987,). Sie ist somit kein Bescheid. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
2.4. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Da der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nur für den Fall der Abweisung oder Ablehnung gestellt wurde, war über diesen Antrag nicht zu entscheiden.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e sowie Abs4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung gefasst werden.
Schlagworte
Landwirtschaftsrecht, Milchwirtschaft, Bescheidbegriff, VfGH / Individualantrag, Privatwirtschaftsverwaltung, VerordnungsbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1781.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010