TE Vfgh Beschluss 2009/2/24 B1128/08

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen einen - den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückweisenden - Bescheid als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Einstellung bzw rechtskräftiger Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In der Aufforderung zur Rechtfertigung derrömisch eins. 1. In der Aufforderung zur Rechtfertigung der

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Jänner 2008 wurden dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß §1 Abs3 Führerscheingesetz (im Folgenden: FSG) und §5 Abs1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) zur Last gelegt.

2. Nach Abgabe einer Rechtfertigung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ). Mit Bescheid des UVS OÖ vom 2. Juni 2008 wurde der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte, am 19. Juni 2008 zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

4. Mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Juni 2008 wurde das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß §1 Abs3 FSG eingestellt.

Darüber hinaus erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 2. September 2008 das - unbekämpft gebliebene - Straferkenntnis, mit dem über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 eine Geldstrafe iHv € 1.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.

II. 1. Der Beschwerdeführer teilte - über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 30. Jänner 2009 mit, dass er sich lediglich hinsichtlich seines Aufhebungsbegehrens, nicht jedoch hinsichtlich seines Feststellungsantrages als (formell) klaglos gestellt erachte.römisch zwei. 1. Der Beschwerdeführer teilte - über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 30. Jänner 2009 mit, dass er sich lediglich hinsichtlich seines Aufhebungsbegehrens, nicht jedoch hinsichtlich seines Feststellungsantrages als (formell) klaglos gestellt erachte.

2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des UVS OÖ vom 2. Juni 2008 aufgehoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückgewiesen wurde, auf Grund der Einstellung bzw. rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr beschwert. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 14.662/1996 mwH, 15.994/2000, 16.561/2002). 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des UVS OÖ vom 2. Juni 2008 aufgehoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückgewiesen wurde, auf Grund der Einstellung bzw. rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr beschwert. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VfSlg. 14.662 aus 1996, mwH, 15.994 aus 2000,, 16.561 aus 2002,).

Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12.254/1990, 14.662/1996, 15.994/2000, 16.561/2002). Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht vergleiche VfSlg. 9115 aus 1981,, 9218 aus 1981,, 12.254 aus 1990,, 14.662 aus 1996,, 15.994 aus 2000,, 16.561 aus 2002,).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Devolution, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1128.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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