RS Vfgh 2009/3/12 G164/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2009
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
BankwesenG §4 Abs7
DSG 2000 §31 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes über die Veröffentlichung so genannter "Warnmeldungen" der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend die Vornahme bestimmter Bankgeschäfte durch ein dazu nicht berechtigtes Unternehmen wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz und zum Rechtsstaatsprinzip mangels eines adäquaten Rechtsschutzes; Warnmeldung keine bloße Tatsachenmitteilung; Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten

Rechtssatz

Aufhebung des ersten Satzes des §4 Abs7 BankwesenG, BGBl 532/1993 idF BGBl I 97/2001.Aufhebung des ersten Satzes des §4 Abs7 BankwesenG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001,.

Bei der Warnmeldung nach §4 Abs7 Satz 1 BankwesenG handelt es sich nicht um eine bloße Tatsachenmitteilung, sondern um eine Information, der eine juristische Beurteilung und strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit eines Unternehmens seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zugrunde liegt.

Eine derartige Mitteilung ist jedenfalls geeignet, in grundrechtlich geschützte Positionen - wie etwa in die Rechte auf Freiheit der Erwerbsausübung bzw auf Unversehrtheit des Eigentums oder in die durch das Datenschutzrecht geschützte Rechtssphäre - einzugreifen.

Es kann durchaus strittig sein, ob die von einem Unternehmen beabsichtigte oder schon aufgenommene Geschäftstätigkeit einer Konzession nach dem BankwesenG bedarf bzw ob eine vorhandene Konzession (auch) diese Geschäftstätigkeit abdeckt, aber auch, ob das betroffene Unternehmen überhaupt eine einschlägige Tätigkeit beabsichtigt oder entfaltet. Unter solchen Umständen sind sowohl das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes als auch das Rechtsstaatsprinzip verletzt, wenn eine solche, ein einzelnes Unternehmen betreffende Information veröffentlicht werden darf, ohne dass diesem Unternehmen von der Rechtsordnung ein adäquates Instrumentarium zur Verfügung gestellt würde, die Information auf ihre Berechtigung überprüfen, eventuell öffentlich korrigieren sowie allfällige Folgen einer rechtswidrigen Information beseitigen zu lassen.

Die Gewährung von Parteiengehör ist weder zur Korrektur von dennoch erfolgten Fehlinformationen geeignet, noch könnte sie verhindern, dass zutreffende, aber vom Zweck des §4 Abs7 BankwesenG nicht erfasste Informationen in Form einer Warnmeldung veröffentlicht werden.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes, dass die Tätigkeiten des betroffenen Unternehmens nicht konzessionspflichtig sind, ist nur an den Bescheidadressaten gerichtet und beinhaltet noch keinen Widerruf der öffentlichen Kundmachung.

Auch Beschwerde an die Datenschutzkommission nach §31 Abs2 DSG 2000 kein adäquater Rechtsschutz: die Veröffentlichung von Informationen nach §4 Abs7 Satz 1 BankwesenG kann auch ohne Rückgriff auf Dateien iSd DSG 2000 erfolgen; ob ein Unternehmen die - nach Auffassung der FMA - erforderliche Konzession besitzt, ist keine Tatsache, die der Geheimhaltung unterliegt; weiters kein Widerruf und keine Richtigstellung einer falschen oder unangebrachten Warnmeldung erreichbar.

Auch Amtshaftungsrecht kein ausreichendes Instrumentarium.

Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten (31.12.09) zwecks verfassungskonformer Neuregelung.

Keine Bedenken gegen die Zielsetzung des §4 Abs7 Satz 1 BankwesenG; Information im öffentlichen Interesse am Funktionieren des Kapitalmarktes und zum Schutz insbesondere des Eigentumsrechtes der Anleger; uU Veröffentlichung von Informationen über drohende illegale Geschäftspraktiken ohne Zeitverlust erforderlich; das betroffene Unternehmen muss aber die Möglichkeit besitzen, den Inhalt der Information in einem rechtsstaatlichen Verfahren zumindest ex post überprüfen zu lassen. Welches rechtstechnische Instrumentarium vorgesehen wird, liegt im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers.

Anlassfall B1914/07, B v 12.03.09, Ablehnung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde durch den UVS Wien.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bankwesen, Bankenaufsicht, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Erwerbsausübungsfreiheit, Datenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G164.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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