TE Vfgh Beschluss 2009/3/12 B1914/07

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Veröffentlicht am 12.03.2009
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien die mit € 2.556,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die - auch weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit dem eine auf Art129a Abs1 Z2 B-VG gestützte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G164/08 aus, dass der erste Satz des §4 Abs7 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G164/08 aus, dass der erste Satz des §4 Abs7 Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Die Beschwerde rügt unter anderem die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG). Diese Rechtsverletzungen wären - der angefochtene Bescheid spricht über die Zuständigkeit der belangten Behörde ab - nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §4 Abs7 1. Satz BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, behauptet wird, ist es im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Normenprüfungsverfahrens einerseits und den Inhalt des angefochtenen Bescheides andererseits ausgeschlossen, dass die beschwerdeführenden Parteien nachteilig betroffen sein können. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass die bei der belangten Behörde angefochtene Mitteilung nach §4 Abs7 BWG die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG nicht erfüllt. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §4 Abs7 1. Satz BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, behauptet wird, ist es im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Normenprüfungsverfahrens einerseits und den Inhalt des angefochtenen Bescheides andererseits ausgeschlossen, dass die beschwerdeführenden Parteien nachteilig betroffen sein können. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass die bei der belangten Behörde angefochtene Mitteilung nach §4 Abs7 BWG die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG nicht erfüllt.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003). Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen vergleiche VfSlg. 17.089 aus 2003,).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Eingabengebühren iHv € 180,--, ein Streitgenossenzuschlag iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 396,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1914.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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