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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art12 / VersammlungsrechtLeitsatz
Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über die Leiterin einer gegen Pelzhandel gerichteten Versammlung infolge Unterlassung notwendiger Feststellungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS in Abwesenheit der BeschwerdeführerinRechtssatz
Da §51f Abs2 VStG ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist; das heißt, jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei und führt zur Verpflichtung, die Verhandlung zu vertagen.
Hinweis im Ladungsbescheid vom 11.07.08, dass das Nichterscheinen einer Partei gem §51f Abs2 VStG trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert; der UVS hat jedoch - entgegen der ausdrücklichen Anordnung in §41 Abs3 VStG - keine eigenhändige Zustellung des Ladungsbescheides verfügt. Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt.
Da es angesichts dessen entscheidend ist (s §7 ZustellG), ob der Ladungsbescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist und sie nicht etwa nur von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat, hätte der UVS, um beurteilen zu können, ob eine "ordnungsgemäße Ladung" iSd §51f Abs2 VStG vorlag, Ermittlungen über den Verlauf des - nicht zu eigenen Handen verfügten - Zustellvorganges anstellen müssen.
Schlagworte
Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Verwaltungsverfahren, Verhandlung mündliche, Ladung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1858.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010