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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Vorerst bis einschließlich 08.05.09 Folge.
Verpflichtung der antragstellenden Wertpapierfirma zur Übermittlung von Kundendaten gem §91 Abs3 WertpapieraufsichtsG 2007 an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Der angefochtene Bescheid verpflichtet die antragstellende Gesellschaft unmittelbar zu einer Leistung; im Fall der Säumnis der Befolgung derartiger Bescheide sieht §22a FinanzmarktaufsichtsbehördenG (FMAG) darüber hinaus die (auch wiederholte) Verhängung von Säumnisgebühren vor. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.
Die Frage, ob der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, vermag der Verfassungsgerichtshof derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Um der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, dem Beschwerdeführer zugleich den vom Verfassungsgerichtshof vorerst als erforderlich angesehenen Rechtsschutz zu gewähren, war daher vorerst - in Anwendung des §85 Abs4 VfGG - die aufschiebende Wirkung zu bewilligen.
B v 06.05.09, B504/09:
Folge
Es ist nicht hervorgekommen, dass die Vollziehung des vorliegenden Auftrags über das bei jeder behördlichen Maßnahme der FMA allgemein gegebene öffentliche Interesse hinausgeht. Insbesondere konnte die Äußerung der FMA nicht plausibel machen, dass ein Aufschub bei der Übermittlung der angeforderten Kundendaten unmittelbar nachteilige Folgen für den Anlegerschutz haben und damit qualifizierte öffentliche Interessen verletzen könnte.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen der antragstellenden Gesellschaft gem §22 WertpapieraufsichtsG 2007 iVm Art8 der VO (EG) 1287/2006: Ein vorläufiger Aufschub der Erfüllung des Auftrags zur Vorlage der Informationen wirkt sich daher weder auf die (weitere) Verfügbarkeit der angeforderten Daten noch auf ihre Vollständigkeit, ihre Nachvollziehbarkeit oder ihre Glaubwürdigkeit aus.Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen der antragstellenden Gesellschaft gem §22 WertpapieraufsichtsG 2007 in Verbindung mit Art8 der VO (EG) 1287/2006: Ein vorläufiger Aufschub der Erfüllung des Auftrags zur Vorlage der Informationen wirkt sich daher weder auf die (weitere) Verfügbarkeit der angeforderten Daten noch auf ihre Vollständigkeit, ihre Nachvollziehbarkeit oder ihre Glaubwürdigkeit aus.
Die belangte Behörde vermochte nicht darzutun, inwiefern die Bekanntgabe der geforderten, nicht anonymisierten Kundendaten (die – lediglich - die letzten eintausend Investoren betreffen) für sie erforderlich oder geeignet ist, um allfällige Maßnahmen zum Schutz von Anlegern der beschwerdeführenden Gesellschaft zu treffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B504.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009