TE Vfgh Beschluss 2009/4/23 B504/09

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Wertpapierrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der S A M GmbH, ..., vertreten durch die B & T Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 9. April 2009, Z FMA-SN00100/0007-WAW/2009, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG

v o r e r s t b i s e i n s c h l i e ß l i c h 8. M a i

2 0 0 9 F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die antragstellende Gesellschaft ist eine Wertpapierfirma iSv §3 Abs1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I 107 (WAG 2007). Mit dem der antragstellenden Gesellschaft am 14. April 2009 zugestellten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 9. April 2009, Z FMA-SN00100/0007-WAW/2009, wurde der antragstellenden Gesellschaft der auf §91 Abs3 WAG 2007 gestützte Auftrag erteilt,1. Die antragstellende Gesellschaft ist eine Wertpapierfirma iSv §3 Abs1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. römisch eins 107 (WAG 2007). Mit dem der antragstellenden Gesellschaft am 14. April 2009 zugestellten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 9. April 2009, Z FMA-SN00100/0007-WAW/2009, wurde der antragstellenden Gesellschaft der auf §91 Abs3 WAG 2007 gestützte Auftrag erteilt,

"eine vollständige Liste derjenigen bestehenden 1.000 Kunden, welche zuletzt ein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen eingegangen sind, samt folgenden Informationen zu übermitteln:

  • -Strichaufzählung
    Stammdaten des Kunden (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift;
  • -Strichaufzählung
    Anlagevolumen des Kunden (bestehendes Gesamtvolumen zum zuletzt verfügbaren Bewertungsstichtag);
  • -Strichaufzählung
    Beginn des Kundenverhältnisses (Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsabschlusses);
  • -Strichaufzählung
    Berater des Kunden (Name desjenigen Beraters, welcher den Kunden hinsichtlich dessen zuletzt getätigter Veranlagung beraten hat; der Name des Beraters kann durch eine Kennnummer ersetzt werden, sofern dadurch eine eindeutige Zuordenbarkeit gewährleistet bleibt)."

Für die Übermittlung dieser Daten wurde der antragstellenden Gesellschaft eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diesen Antrag begründet die antragstellende Gesellschaft im Wesentlichen damit, dass ein öffentliches Interesse an der (sofortigen) Vollziehung des angefochtenen Bescheides insofern nicht bestehe, als die Vollziehung der der FMA übertragenen Aufgaben der Wertpapieraufsicht nicht vereitelt wäre, wenn die Übermittlung der nach dem angefochtenen Bescheid der FMA vorzulegenden Daten nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, das heißt erst nach der allfälligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache zu erfolgen hätte. Wie aus dem angefochtenen Bescheid und der Vorkorrespondenz zwischen der FMA und der antragstellenden Gesellschaft hervorgehe, handle es sich bei der bekämpften Anordnung zur Vorlage von Daten um eine "routinemäßige Aufsichtsmaßnahme". Nach Auffassung der antragstellenden Gesellschaft sei daher nicht von einer "konkreten Gefährdung des Anlegerschutzes oder des Kapitalmarktes" auszugehen.

Der Vollzug des angefochtenen Bescheides stelle für die antragstellende Gesellschaft einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Auf Grund einer auf Antrag eines ihrer Kunden erlassenen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien sei die antragstellende Gesellschaft diesem Kunden gegenüber zur Unterlassung der Vorlage von Daten an die FMA verpflichtet. Die Missachtung der einstweiligen Verfügung sei mit Zwangsstrafen von bis zu € 100.000,-

bedroht. Es sei zu befürchten, dass weitere Kunden diesem Beispiel folgen und dass eine Reihe von Kunden auf den Umstand aufmerksam geworden sind, "dass ihre Daten an eine staatliche Behörde geliefert werden sollen". Sollte die antragstellende Gesellschaft dem Auftrag der FMA nachkommen, so liefe sie Gefahr, gegenüber ihren Kunden "eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung zu begehen", die auch Schadenersatzklagen der Betroffenen und gravierende wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen der antragstellenden Gesellschaft zur Folge haben könne. Würde es publik werden, dass die antragstellende Gesellschaft entgegen einer einstweiligen Verfügung Kundendaten an die FMA übermittle, würden ihre Kunden das Vertrauen in ihr Unternehmen verlieren und stattdessen ein Geschäftsverhältnis mit Konkurrenten der antragstellenden Gesellschaft eingehen. Sollte die antragstellende Gesellschaft dem angefochtenen Bescheid aber nicht nachkommen, bestünde die Gefahr, dass die FMA die Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsleiter aberkenne. Dies hätte den Entzug der Konzession der antragstellenden Gesellschaft zur Folge.

Eine einmal erfolgte Übermittlung von Daten an die FMA, bzw. der allenfalls darin liegende Bruch von Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden, könne von der antragstellenden Gesellschaft nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sollte sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Datenübermittlung herausstellen, wäre die FMA zwar verpflichtet, die Daten zu löschen, sie hätte jedoch bereits Kenntnis von den Daten erlangt und das Grundrecht auf Datenschutz der antragstellenden Gesellschaft und ihrer Kunden wäre bereits verletzt. Auch Nachteile Dritter seien durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu befürchten.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3.1. Der angefochtene Bescheid verpflichtet die antragstellende Gesellschaft unmittelbar zu einer Leistung; im Fall der Säumnis der Befolgung derartiger Bescheide sieht §22a FMAG darüber hinaus die (auch wiederholte) Verhängung von Säumnisgebühren vor. Der Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG zugänglich.

3.2. Die Frage, ob der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, vermag der Verfassungsgerichtshof derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Um der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, dem Beschwerdeführer zugleich den vom Verfassungsgerichtshof vorerst als erforderlich angesehenen Rechtsschutz zu gewähren, war daher vorerst - in Anwendung des §85 Abs4 VfGG - die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, jedoch nur für einen Zeitraum bis 8. Mai 2009. Über den darüber hinausgehenden Teil des Antrages wird der Verfassungsgerichtshof unter Berücksichtigung einer von der belangten Behörde noch zu erstattenden Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheiden. Insoweit war daher die Entscheidung vorzubehalten.

3.4. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher in dem im Spruch angeführten Umfang stattzugeben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B504.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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