TE Vfgh Beschluss 2009/4/27 U573/09

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Veröffentlicht am 27.04.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

1. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. Jänner 2009.

Mit Verfügung vom 4. März 2009 - zugestellt am 6. März 2009 - wurde der Einschreiter, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll und den Tag der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung anzugeben. Mit Verfügung vom 4. März 2009 - zugestellt am 6. März 2009 - wurde der Einschreiter, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll und den Tag der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung anzugeben.

Mit Schreiben vom 20. März 2009 ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der Frist "zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses und zur Bekanntgabe des Tages der Zustellung".

Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500/1999), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristerstreckung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt. Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500 aus 1999,), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristerstreckung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U573.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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