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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcSpruch
1. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. Jänner 2009.
Mit Verfügung vom 4. März 2009 - zugestellt am 6. März 2009 - wurde der Einschreiter, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll und den Tag der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung anzugeben. Mit Verfügung vom 4. März 2009 - zugestellt am 6. März 2009 - wurde der Einschreiter, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll und den Tag der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung anzugeben.
Mit Schreiben vom 20. März 2009 ersuchte der Antragsteller um Erstreckung der Frist "zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses und zur Bekanntgabe des Tages der Zustellung".
Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500/1999), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristerstreckung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt. Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500 aus 1999,), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristerstreckung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U573.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010