RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0022

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0368 E 21. August 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben; damit hat er zum Ausdruck gebracht, allenfalls aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Umständen erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060022.X01

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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