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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Jurisdiktionsnorm betreffend den Instanzenzug bei Beschlüssen über die Ablehnung von Richtern als aussichtslos; Zurückweisung des Individualantrags infolge Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 16. Jänner 2009 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe der Sache nach zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmung des §24 Abs2 Jurisdiktionsnorm wegen "Verkürzung des innerstaatl. Instanzenzuges".
Der Antragsteller bringt vor, das Oberlandesgericht Wien habe als Rekursgericht mit Beschluss vom 27. November 2008, Z10 Rs 171/08b, seinen Rekurs gegen einen näher bezeichneten Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien betreffend die Ablehnung des Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senates nicht Folge gegeben. Im Beschluss sei ausgeführt, dass gemäß §24 Abs2 JN ein Revisionsrekurs unzulässig sei.
Der Antragsteller erachtet sich durch die in §24 Abs2 JN vorgesehene "Rechtsmittelbeschränkung", die "im krassen Widerspruch zur Bestimmung [des] §528 Abs2 ZPO" stehe, beschwert; diese Regelung verstoße gegen die Grund- und Menschenrechte, insbesondere gegen Art6 EMRK, und führe zu einer Schlechterstellung des Einschreiters im Vergleich zu anderen Rechtsmittelwerbern, denen "nahezu in allen Fällen der Zugang zum OGH offen[stehe]". Zudem bleibe ihm im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzung der Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verschlossen.
2. §24 Jurisdiktionsnorm lautet:
"§24.
3. Der angestrebte Individualantrag wäre mangels Legitimation nicht zulässig:
3.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994 mwN, 15.786/2000, 17.110/2004, 17.276/2004; VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.659/1993, 14.672/1996, 15.786/2000). Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871 aus 1994, mwN, 15.786 aus 2000,, 17.110 aus 2004,, 17.276 aus 2004,; VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.659 aus 1993,, 14.672 aus 1996,, 15.786 aus 2000,).
3.2. Dem Antragsteller stand im vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen:
Wie oben dargelegt, war bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, das dem Antragsteller jedenfalls Gelegenheit bot, beim Oberlandesgericht Wien als ein "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" (Rekursgericht) seine Bedenken gegen die Bestimmung des §24 Abs2 JN mit der Anregung auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof zu unterbreiten. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Rechtsmittelgericht, sofern es - wie der Antragsteller - gegen die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift des §24 Abs2 JN verfassungsrechtliche Bedenken gehegt hätte, zur amtswegigen Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet gewesen.
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, liegen hier nicht vor.
3.3. Da der Einschreiter somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G22.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010