TE Vfgh Beschluss 2009/4/27 B1053/07

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Veröffentlicht am 27.04.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §59 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen eine Ausweisung als gegenstandslos infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; kein Kostenzuspruch

Spruch

I.       Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und

das Verfahren eingestellt.

         Kosten werden nicht zugesprochen.

II.      Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 keine Folge gegeben.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

2. Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2009 teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung iSd §72 iVm §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des 26. November 2008 zugestimmt wurde. 2. Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2009 teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung iSd §72 in Verbindung mit §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des 26. November 2008 zugestimmt wurde.

Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin gemäß §86 VfGG zur Stellungnahme vorgehalten.

3. Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt:römisch zwei. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

Gemäß §59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Solcherart ist die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.

2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990). 2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen vergleiche zB VfSlg. 12.503 aus 1990,).

Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.787/1986, 13.854/1994, 14.876/1997 und 15.209/1998). Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt vergleiche zB VfSlg. 10.787 aus 1986,, 13.854 aus 1994,, 14.876 aus 1997, und 15.209 aus 1998,).

3. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 nicht mehr gegeben. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). 3. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. April 2007 nicht mehr gegeben. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Aufenthaltsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1053.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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