RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §120 Abs1;
StVG §122;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die Administrativbeschwerde dahin zu deuten war, dass sich dieser gegen ein behauptetes Verhalten des Leiters der Justizanstalt im Zusammenhang mit einer vom Strafgefangenen als erforderlich erachteten ärztlichen Behandlung beschwerte. Die belangte Behörde konnte die Administrativbeschwerde nach dem Zusammenhang dahin verstehen, dass dieser sich - jedenfalls auch - über ein Verhalten des Anstaltsleiters beschwerte, das nicht etwa in Umsetzung von Entscheidungen oder Anordnungen erfolgte, die vom Anstaltsarzt getroffen wurden oder von diesem zu treffen gewesen wären, sondern um ein vom Anstaltsleiter unabhängig von (oder entgegen) ärztlichen Anordnungen gesetztes Verhalten. Daher lag keine Beschwerde über "die Art der ärztlichen Behandlung" im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz StVG vor; sie war daher nicht im Sinne dieser Bestimmung unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060037.X02

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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