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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Einbringung einer BeschwerdeRechtssatz
She auch U2124/09, B v 03.09.09 (Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags wegen zu gewärtigender Ablehnung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U810.2009Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012