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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Zurückweisung des an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten (Wiedereinsetzungs-)Antrags mangels Zuständigkeit des VfGHSpruch
I. Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. römisch eins. Der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. März 2004 wurde derrömisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. März 2004 wurde der
Antrag der Einschreiterin auf internationalen Schutz abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. November 2008 abgewiesen. Innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist brachte die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein, dem mit Beschluss vom 5. Februar 2009, Z2009/19/0001-2, wegen Aussichtlosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit nicht stattgegeben wurde. Dieser Beschluss wurde am 13. Februar 2009 zugestellt.
Mit dem vorliegenden, am 27. Februar 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die wiederum rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin unter Punkt I. "der hohe Verwaltungsgerichtshof wolle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und "die Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bewilligen". Zugleich beantragt sie unter Punkt II. mit dem Hinweis "unter einem wird die versäumte Rechtshandlung nachgeholt" die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes. Sie legt dazu den "erstinstanzlichen Bescheid", gemeint die anzufechten beabsichtigte Entscheidung des Asylgerichtshofes, und den bereits beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrenshilfeantrag samt ausgefülltem Vermögensbekenntnisformular einschließlich Belegen vor. Unter Punkt III. beantragt sie schließlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit dem vorliegenden, am 27. Februar 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die wiederum rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin unter Punkt römisch eins. "der hohe Verwaltungsgerichtshof wolle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und "die Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bewilligen". Zugleich beantragt sie unter Punkt römisch zwei. mit dem Hinweis "unter einem wird die versäumte Rechtshandlung nachgeholt" die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes. Sie legt dazu den "erstinstanzlichen Bescheid", gemeint die anzufechten beabsichtigte Entscheidung des Asylgerichtshofes, und den bereits beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrenshilfeantrag samt ausgefülltem Vermögensbekenntnisformular einschließlich Belegen vor. Unter Punkt römisch drei. beantragt sie schließlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. 1. Soweit die Einschreiterin mit dem vorliegenden Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt, ist der Verfassungsgerichtshof zu einer Entscheidung darüber nicht zuständig und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei. 1. Soweit die Einschreiterin mit dem vorliegenden Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt, ist der Verfassungsgerichtshof zu einer Entscheidung darüber nicht zuständig und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
2. Soweit der vorliegende Antrag in Punkt I. - seinem Inhalt nach - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Beschwerdeführung gegen die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes gerichtet sein sollte, ist dazu auszuführen: 2. Soweit der vorliegende Antrag in Punkt römisch eins. - seinem Inhalt nach - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Beschwerdeführung gegen die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes gerichtet sein sollte, ist dazu auszuführen:
Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen der Art144 und 144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zur Folge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist. Aus §39 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
Der einschreitende Rechtsanwalt gibt an, die Antragstellung beim Verwaltungsgerichtshof sei auf einen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführen, der ihm erst bei Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes bewusst geworden sei. Er habe die fehlerhafte Adressierung überlesen, was als Versehen von minderem Grad zu beurteilen sei.
Dieses Vorbringen vermag angesichts des Umstandes, dass mit dem Antrag ein an den Verwaltungsgerichthof gerichtetes Vermögensverzeichnis vorlegt wird, nicht darzutun, dass die Einschreiterin durch ein - auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführendes - unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof gehindert gewesen wäre. Denn dass zunächst lediglich bei der Adressierung des Antrages ein Irrtum unterlaufen wäre, steht im Widerspruch zu dem beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag, dessen meritorisches Vorbringen zweifelsfrei auf eine beabsichtigte Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof schließen lässt.
Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorliegen, ist der darauf gerichtete Antrag abzuweisen.
III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aufgrund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §63 As. 1 ZPO).römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aufgrund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §63 As. 1 ZPO).
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §32 zweiter Satz VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch vier. Diese Beschlüsse konnten gemäß §32 zweiter Satz VfGG sowie §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
V. Bei diesem Verfahrensausgang kann ein Abspruch über denrömisch fünf. Bei diesem Verfahrensausgang kann ein Abspruch über den
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach dem VfGG nur im Falle einer Beschwerdeerhebung vorgesehen ist, unterbleiben.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U562.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010