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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der F H Gesellschaft mbH & Co. KG, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. Februar 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft um Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO abgewiesen.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der Vollzug des Bescheides würde für die beschwerdeführende Gesellschaft erhebliche Nachteile bewirken, da "durch Einziehung der Forderung es notwendig wäre, Betriebsteile zu verkaufen und Mitarbeiter zu entlassen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten".
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.
5. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist ein Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem diesem Antrag keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. Ein solcher Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B485.2009Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009