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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Erbschaftssteuer iHv je € 45.707,43 in den zu B468/09 und B478/09 protokollierten Fällen sowie iHv € 234.740,09 im Fall zu B475/09.
Angesichts ihres Anspruchs auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens hätten die Beschwerdeführer darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Dies wäre umso eher erforderlich, als es sich um eine Abgabenvorschreibung handelt, die an einen todeswegigen Vermögenszuwachs anknüpft und - in der hier anwendbaren Steuerklasse I - lediglich einen Bruchteil dieses Vermögenszuwachses erfasst.Angesichts ihres Anspruchs auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens hätten die Beschwerdeführer darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Dies wäre umso eher erforderlich, als es sich um eine Abgabenvorschreibung handelt, die an einen todeswegigen Vermögenszuwachs anknüpft und - in der hier anwendbaren Steuerklasse römisch eins - lediglich einen Bruchteil dieses Vermögenszuwachses erfasst.
Keine hinreichend konkrete Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse; das Vorbringen, dass bei der Realisierung eines Wertpapierdepots ein unwiederbringlicher Vermögensnachteil durch Kursverluste entstünde, ändert daran nichts, zumal es die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach der BAO in Anspruch zu nehmen bzw einen Kredit aufzunehmen, außer Betracht lässt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B468.2009Zuletzt aktualisiert am
06.05.2009