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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Folge
Teilweise Stattgabe der Berufung gegen die Vorschreibung von Erbschaftssteuer iHv € 59.429,84 und Neufestsetzung der Erbschaftssteuer mit € 25.085,50.
Keine der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen, zumal der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Behörde erster Instanz bereits für das Berufungsverfahren die Aussetzung der Vollziehung bewilligt hat.
Interessenabwägung:
Dabei war einerseits darauf Bedacht zu nehmen, dass die Abgabenbehörde selbst offenbar nicht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit des ursprünglich strittigen Betrages von € 59.429,84 ausgegangen ist, das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Bescheides somit als relativ gering einzustufen ist. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller die mit einer Einbringung der Abgabenschuld (auch im Fall ihrer Finanzierung durch Kredit) verbundenen Nachteile vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage hinreichend dargetan.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B531.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009