RS Vfgh 2009/5/5 B531/09

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge

Teilweise Stattgabe der Berufung gegen die Vorschreibung von Erbschaftssteuer iHv € 59.429,84 und Neufestsetzung der Erbschaftssteuer mit € 25.085,50.

Keine der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen, zumal der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Behörde erster Instanz bereits für das Berufungsverfahren die Aussetzung der Vollziehung bewilligt hat.

Interessenabwägung:

Dabei war einerseits darauf Bedacht zu nehmen, dass die Abgabenbehörde selbst offenbar nicht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit des ursprünglich strittigen Betrages von € 59.429,84 ausgegangen ist, das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Bescheides somit als relativ gering einzustufen ist. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller die mit einer Einbringung der Abgabenschuld (auch im Fall ihrer Finanzierung durch Kredit) verbundenen Nachteile vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage hinreichend dargetan.

Entscheidungstexte

  • B 531/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.05.2009 B 531/09

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B531.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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