TE Vfgh Beschluss 2009/5/5 B531/09

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des J T, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 9. März 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, wurde der Berufung des Antragstellers gegen einen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, mit dem dem Antragsteller Erbschaftssteuer iHv € 59.429,84 vorgeschrieben wurde, teilweise Folge gegeben und die Erbschaftssteuer mit € 25.085,50 neu festgesetzt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, weil zur Deckung der allfälligen Abgabenschuld die Liegenschaft des Antragstellers (in Form der Pension "Wilder Kaiser") vorhanden sei. Die Behörde erster Instanz habe über Antrag des Antragstellers für die Dauer des Berufungsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Im Falle des sofortigen Vollzugs der Beschwerde entstünde für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil er über keine ausreichenden liquiden Mittel verfüge, um den vorgeschriebenen Erbschaftssteuerbetrag unter einem begleichen zu können. Er müsste sämtliche Einnahmen seines Betriebes der nächsten fünf Jahre zur Entrichtung der Abgabe heranziehen und wäre unter diesen Umständen außerstande, den Betrieb weiterzuführen, da er in diesem Fall seine Lebenshaltungskosten und die Erhaltung des Betriebsgebäudes nicht bestreiten könnte. Auch die Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung der Abgabenschuld sei keine Möglichkeit, bei der die Fortführung des Betriebes gesichert wäre. Mit sofortigem Fälligwerden der Abgabenschuld sei er gezwungen, die Pension "Wilder Kaiser" zu veräußern und damit seine Existenzgrundlage zu verlieren. Er verfüge über keine Ersparnisse, weil er sämtliche Einkünfte der vergangenen 20 Jahre in den Betrieb investiert habe. Aufgrund des geringen Verkehrswerts der Liegenschaft könne er im Fall des Obsiegens auch kein gleichwertiges Betriebsgebäude anschaffen oder ohne weiteres die Liegenschaft zurückerwerben. Schließlich würde ihm die sofortige Entrichtung des Betrages von € 28.085,50 faktisch die Möglichkeit nehmen, sich am Markt zu etablieren.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, zumal der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Behörde erster Instanz bereits für das Berufungsverfahren die Aussetzung der Vollziehung bewilligt hat (im Berufungsverfahren war noch der wesentlich höhere Betrag von € 59.429,84 strittig).

Der Verfassungsgerichtshof hat daher in eine Interessenabwägung einzutreten. Dabei war einerseits darauf Bedacht zu nehmen, dass die Abgabenbehörde selbst offenbar nicht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit des ursprünglich strittigen Betrages von € 59.429,84 ausgegangen ist, das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Bescheides somit als relativ gering einzustufen ist. Auf der anderen Seite hat der Antragsteller die mit einer Einbringung der Abgabenschuld (auch im Fall ihrer Finanzierung durch Kredit) verbundenen Nachteile vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage hinreichend dargetan. Bei Abwägung aller berührten Interessen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides daher für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B531.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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