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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Zwischenerkenntnis über die Zulässigkeit einer Klage und das Bestehen des Anspruchs eines Bediensteten der Landeshauptstadt Linz auf Auszahlung der einbehaltenen Personalvertretungsumlage dem Grunde nach zu Recht; kein Vorliegen eines Einhebungsbeschlusses der Dienststellenversammlung in einem bestimmten ZeitraumSpruch
Die Landeshauptstadt Linz ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Rechtsvertreterin den Betrag von € 260,65 sowie 4 % Zinsen seit 24. April 2007 (Klagseinbringung) bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit der am 24. April 2007 beim Verfassungsgerichtshofrömisch eins. 1. Mit der am 24. April 2007 beim Verfassungsgerichtshof
eingelangten Klage begehrte der Kläger die Auszahlung der - von 1991 bis 2006 - von seinem Gehalt eingehobenen Personalvertretungsumlage in der Höhe von € 958,65 (s.A.). Der Verfassungsgerichtshof fällte darüber am 11. Dezember 2008 ein Zwischenerkenntnis (VfGH 11.12.2008, A5/07-9), in dem ausgesprochen wurde, dass ein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz jener Beträge, die von der Landeshauptstadt Linz zwischen dem 21. Februar 2003 bis 4. Mai 2006 einbehalten wurden, dem Grunde nach zu Recht besteht.
Für eine Darstellung der Einzelheiten des bisherigen Verfahrensverlaufs kann auf das Erkenntnis VfGH 11.12.2008, A5/07-9, verwiesen werden.
2. Der Verfassungsgerichtshof forderte die Parteien nach Ergehen des Erkenntnisses vom 11. Dezember 2008 auf, die Höhe der nach dem Ausspruch dieses Erkenntnisses der klagenden Partei zustehenden Beträge zu beziffern und in geeigneter Weise zu belegen. Die Landeshauptstadt Linz legte mit Schreiben vom 22. Jänner 2009 eine Aufstellung vor, in der die vom Februar 2003 bis Mai 2006 einbehaltenen Beträge nach Monaten aufgeschlüsselt dargestellt werden. Insgesamt sei dieser Aufstellung zufolge ein Betrag von € 271,43 von Seiten der Landeshauptstadt Linz einbehalten worden. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 legte der Kläger die Gehaltszettel für die Monate Februar 2003 bis einschließlich Mai 2006 vor, auf denen der Betrag der Personalvertretungsumlage jeweils ausgewiesen wurde. Diesen sei ein ziffernmäßiger Anspruch des Klägers in der Höhe von € 271,68 zu entnehmen.
II. Der Verfassungsgerichtshof geht zur Berechnung der Höhe des der klagenden Partei zustehenden Betrages von folgenden Erwägungen aus:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof geht zur Berechnung der Höhe des der klagenden Partei zustehenden Betrages von folgenden Erwägungen aus:
1.1. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei legten eine Auflistung der jeweils im Zeitraum Februar 2003 bis Mai 2006 eingehobenen Beträge vor. Die beiden ausgewiesenen Beträge weisen eine Differenz von € 0,25 auf. Den von der klagenden Partei vorgelegten Gehaltszetteln ist zu entnehmen, dass die beklagte Partei zwei Monatsbeträge (Juli 2003 und Juni 2005) abweichend darlegte. Den nachfolgenden Berechnungen ist daher der von der klagenden Partei bezeichnete Betrag in der Höhe von € 271,68 zu Grunde zulegen.
1.2. Entgegen dem - mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2009 - erteilten Auftrag des Verfassungsgerichtshofes wurde von keiner der beiden Parteien der mit dem Zwischenerkenntnis festgelegte Zeitraum - zwischen dem 21. Februar 2003 bis 4. Mai 2006 - exakt berücksichtigt. Für die Monate Februar 2003 und Mai 2006 ist der klagenden Partei - wie mit dem Zwischenerkenntnis vom 11. Dezember 2008 ausgesprochen wurde - die Personalvertretungsumlage nicht zur Gänze, sondern nur - zumal das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 86/1991 idF LGBl. 13/2006, keine Bestimmung enthält, wonach die Personalvertretungsumlage unabhängig von der tatsächlichen Mitgliedschaft stets für ein ganzes Monat zu entrichten ist - anteilig zurückzuerstatten. Im Ergebnis ist der klagenden Partei daher von der Landeshauptstadt Linz als beklagter Partei ein Betrag in der Höhe von € 260,65 zurückzuerstatten. 1.2. Entgegen dem - mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2009 - erteilten Auftrag des Verfassungsgerichtshofes wurde von keiner der beiden Parteien der mit dem Zwischenerkenntnis festgelegte Zeitraum - zwischen dem 21. Februar 2003 bis 4. Mai 2006 - exakt berücksichtigt. Für die Monate Februar 2003 und Mai 2006 ist der klagenden Partei - wie mit dem Zwischenerkenntnis vom 11. Dezember 2008 ausgesprochen wurde - die Personalvertretungsumlage nicht zur Gänze, sondern nur - zumal das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 86 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2006,, keine Bestimmung enthält, wonach die Personalvertretungsumlage unabhängig von der tatsächlichen Mitgliedschaft stets für ein ganzes Monat zu entrichten ist - anteilig zurückzuerstatten. Im Ergebnis ist der klagenden Partei daher von der Landeshauptstadt Linz als beklagter Partei ein Betrag in der Höhe von € 260,65 zurückzuerstatten.
2. Die klagende Partei hat ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung - 24. April 2007 - Zinsen beantragt. Dem - nicht bestrittenen - Zinsbegehren war ab dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt der Klagseinbringung stattzugeben (vgl. VfSlg. 5079/1965, 10.489/1985, 10.889/1986, 11.064/1986, 13.852/1994, 16.036/2000). 2. Die klagende Partei hat ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung - 24. April 2007 - Zinsen beantragt. Dem - nicht bestrittenen - Zinsbegehren war ab dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt der Klagseinbringung stattzugeben vergleiche VfSlg. 5079 aus 1965,, 10.489 aus 1985,, 10.889 aus 1986,, 11.064 aus 1986,, 13.852 aus 1994,, 16.036 aus 2000,).
3. Die klagende Partei ist gegen die Landeshauptstadt Linz mit etwa einem Viertel ihrer Klagsforderung durchgedrungen. Die beklagte Partei hat keine Kosten verzeichnet. In sinngemäßer Anwendung des §43 Abs2 ZPO waren daher keine Kosten zuzusprechen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Personalvertretung, VfGH / Klagen, Verjährung, Dienstrecht, Bezüge, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:A5.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010