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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des "Aufsichtsrates" eines Tourismusverbandes mangels Zuständigkeit des VfGH; Tourismusverband keine berufliche VertretungSpruch
I. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.römisch zwei. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
III. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch drei. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
I. Zur Wahlanfechtung:römisch eins. Zur Wahlanfechtung:
1. Mit der auf Art141 B-VG gestützten Eingabe wird die Wahl des "Aufsichtsrates des Tourismusverbandes Pitztal vom 04.11.2008 in der Stimmgruppe I" angefochten und ihre Nichtigerklärung und Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt.
2.1. Nach Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 1936/1950 ausgesprochen hat, sind "gesetzliche berufliche Vertretungen" (vgl. Art10 Abs1 Z8 B-VG) "organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleich gerichtete und gleich geartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppe bzw Vertretungen von Personen ..., die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben". 2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 1936 aus 1950, ausgesprochen hat, sind "gesetzliche berufliche Vertretungen" vergleiche Art10 Abs1 Z8 B-VG) "organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleich gerichtete und gleich geartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppe bzw Vertretungen von Personen ..., die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben".
2.3. Nach §2 Abs1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. 19, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes "jene Unternehmer im Sinn des §2 Abs1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2006, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben". 2.3. Nach §2 Abs1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt 19, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes "jene Unternehmer im Sinn des §2 Abs1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006,, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben".
Nach §3 Abs1 leg.cit. obliegen den Tourismusverbänden die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen.
2.4. Daraus folgt, dass Tourismusverbände nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht eingerichtet sind, um ihre Pflichtmitglieder im Hinblick auf deren Berufsausübung zu vertreten. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass es sich bei der angefochtenen Wahl nicht um eine Wahl zu einem (satzungsgebenden) Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung iSd Art141 Abs1 lita B-VG handelte.
2.5. Somit ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über die vorliegende Wahlanfechtung zu entscheiden.
3. Die Wahlanfechtung musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
II. Zu der gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. November 2008, IIc-17/1325/45:römisch zwei. Zu der gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. November 2008, IIc-17/1325/45:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und im passiven Wahlrecht. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Die das passive Wahlrecht garantierenden Bestimmungen des B-VG und der EMRK sind auf Wahlen zum Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes nicht anzuwenden. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, einschließlich der Frage, inwiefern die Zustimmung der auf einem Wahlvorschlag nach §12 Tiroler Tourismusgesetz 2006 genannten Personen für dessen Gültigkeit ausschlaggebend ist, nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (der zufolge die allgemeinen Prinzipien des Wahlrechts zu den im B-VG geregelten Wahlen zwar im Rahmen der Auslegung von einfachgesetzlichen Bestimmungen über andere Wahlen herangezogen, nicht aber undifferenziert als verfassungsrechtlicher Maßstab abweichender gesetzlicher Regelungen über Wahlen zu anderen Organen angesehen werden können: VfSlg. 1976/1950, S 169 f.; VfSlg. 4483/1963, S 464; VfSlg. 10.412/1985, 14.440/1996) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (der zufolge die allgemeinen Prinzipien des Wahlrechts zu den im B-VG geregelten Wahlen zwar im Rahmen der Auslegung von einfachgesetzlichen Bestimmungen über andere Wahlen herangezogen, nicht aber undifferenziert als verfassungsrechtlicher Maßstab abweichender gesetzlicher Regelungen über Wahlen zu anderen Organen angesehen werden können: VfSlg. 1976 aus 1950,, S 169 f.; VfSlg. 4483 aus 1963,, S 464; VfSlg. 10.412 aus 1985,, 14.440 aus 1996,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
III. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG). Der Beschluss über die Zurückweisung der Wahlanfechtung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch drei. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG). Der Beschluss über die Zurückweisung der Wahlanfechtung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit, Wahlen, berufliche VertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:WI3.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010