RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0023

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FlVfGG §19;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z4;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines aus rechtlicher Sicht funktionierenden Instrumentariums für die Beilegung von Streitigkeiten und für die Aufsicht über die Agrargemeinschaft allein kann nicht in jedem Fall interner Konfliktsituationen gegen die Bevorzugung der Nutzungsteilung ins Treffen geführt werden. Läge ein solcher (Extrem)Fall vor, und wäre die Annahme berechtigt, dass durch eine Nutzungsteilung - im Gegensatz zu einer Gemeinschaftsnutzung - Berührungs- und damit Streitpunkte verringert werden könnten, und dies im Ergebnis zu einer effizienteren Bewirtschaftung der Gemeinschaftsalm führte, so wäre dieses Argument zu Gunsten der Nutzungsteilung in die Abwägung einzubeziehen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070023.X03

Im RIS seit

03.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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