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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit der im AuslBG vorgesehenen Mindeststrafe wegen Nichtmitwirkung eines mutmaßlichen ausländischen Arbeitnehmers an der Feststellung seiner Identität; Anhebung der Mindeststrafe durch die Novelle 2007 aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur effizienten Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung; Möglichkeit der Verhängung auch geringerer Strafen vorgesehenRechtssatz
Abweisung der Anträge des UVS Salzburg auf Aufhebung der Wortfolge "von 2.500 Euro" in §28 Abs1 Z2 AuslBG idF BGBl I 78/2007.Abweisung der Anträge des UVS Salzburg auf Aufhebung der Wortfolge "von 2.500 Euro" in §28 Abs1 Z2 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2007,.
Bereits im Erk VfSlg 15600/1999: keine Unsachlichkeit der Strafbestimmungen wegen Verweigerung der Auskunftserteilung.
Begründung der Anhebung der Mindeststrafe durch BGBl I 68/2002 auf den Betrag von € 2.500 mit spezial- und generalpräventiven Anforderungen an eine effizientere Strafverfolgung; für eine effiziente Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung ist die Identitätsfeststellung für alle damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen und Verfahren unverzichtbar; Anhebung nicht unverhältnismäßig.Begründung der Anhebung der Mindeststrafe durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2002, auf den Betrag von € 2.500 mit spezial- und generalpräventiven Anforderungen an eine effizientere Strafverfolgung; für eine effiziente Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung ist die Identitätsfeststellung für alle damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen und Verfahren unverzichtbar; Anhebung nicht unverhältnismäßig.
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz Mindeststrafe eine geringere als diese oder gar keine Strafe zu verhängen (§20, §21 VStG).
She auch G198/08 vom selben Tag (betr §28 Abs1 Z2 idF BGBl I 103/2005).She auch G198/08 vom selben Tag (betr §28 Abs1 Z2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2005,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, MindeststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G156.2008Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012