RS Vfgh 2009/6/16 B382/09

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §33
VfGG §34

Leitsatz

Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringens neuer Tatsachen; Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; keine Beseitigung eines nicht verbesserungsfähigen Mangels im Wege der Wiedereinsetzung

Rechtssatz

Die Übermittlung des angefochtenen Bescheides mit dem handschriftlichen Vermerk des Zustelldatums auf dessen erster Seite kann die ordnungsgemäße Angabe des Zustelldatums nicht ersetzen.

Ist eine Parteihandlung (hier: Erfüllung eines Verbesserungsauftrags) zwar vorgenommen worden, jedoch nicht vollständig, liegt ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor.

Entscheidungstexte

  • B 382/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2009 B 382/09

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B382.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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