RS Vfgh 2009/6/16 B342/09

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist eine monatliche Rente der PVA Linz iHv 545 Euro sowie eine Rente nach HeeresversorgungsG iHv 1042 Euro bezieht. Außerdem gibt er ein Kfz, Baujahr 1999, sowie eine Eigentumswohnung an, für die er insgesamt 777,45 Euro zu zahlen habe.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes weiters nähere Angaben hinsichtlich Belastungen durch zwei (Wohnungs-)Kredite (und Raten für eine Lebensversicherung) sowie über ein bis 30.06.09 befristetes Dienstverhältnis bei der Caritas, woraus der Antragsteller ein unselbständiges Einkommen von monatlich ca 389 Euro beziehe. Den angegebenen Ausgaben steht somit zumindest bis Ende Juni ein Nettoeinkommen von rund 1976 Euro, danach zumindest in der Höhe von 1587 Euro, gegenüber.

Entscheidungstexte

  • B 342/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2009 B 342/09

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B342.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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