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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist eine monatliche Rente der PVA Linz iHv 545 Euro sowie eine Rente nach HeeresversorgungsG iHv 1042 Euro bezieht. Außerdem gibt er ein Kfz, Baujahr 1999, sowie eine Eigentumswohnung an, für die er insgesamt 777,45 Euro zu zahlen habe.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes weiters nähere Angaben hinsichtlich Belastungen durch zwei (Wohnungs-)Kredite (und Raten für eine Lebensversicherung) sowie über ein bis 30.06.09 befristetes Dienstverhältnis bei der Caritas, woraus der Antragsteller ein unselbständiges Einkommen von monatlich ca 389 Euro beziehe. Den angegebenen Ausgaben steht somit zumindest bis Ende Juni ein Nettoeinkommen von rund 1976 Euro, danach zumindest in der Höhe von 1587 Euro, gegenüber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B342.2009Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009