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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist eine monatliche Rente der PVA Linz in der Höhe von 545 Euro sowie eine Rente nach HVG in der Höhe von 1042 Euro bezieht. Außerdem gibt er unter "sonstige Vermögensgegenstände" einen BMW 318i, Baujahr 1999, an. Er gibt weiters an, in einer Eigentumswohnung von 80 m² zu wohnen, für die er insgesamt 777,45 Euro zu zahlen habe, wobei in diesen Betrag die Betriebskosten, Gas, Strom, die Miete für den Parkplatz, eine Versicherung, sowie die Raten bzw. Zinsen für zwei Kredite eingerechnet wurden.
Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter mit Schreiben vom 17. April 2009 auf, im Hinblick auf die unklaren Angaben hinsichtlich seiner Belastungen durch Kredite anzugeben, durch wie viele Kredite er tatsächlich belastet sei und welche Zahlungsmodalitäten vereinbart worden seien. Weiters forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, anzugeben, ob er - wie in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 7. September 2008 angegeben - nach wie vor unselbständig beschäftigt sei, und gegebenenfalls die Höhe des aus dieser Beschäftigung erwachsenden Einkommens sowie Name und Anschrift des Arbeitgebers zu benennen, und entsprechende Belege beizuschließen.
Der Einschreiter kam dieser Aufforderung nach und gab nunmehr an, durch monatliche Kreditraten von 186,95 Euro für ein Darlehen des Landes Oberösterreich ("Land OÖ Darlehen für Wohnungssanierung", offener Betrag von 17.765,27 Euro - bzw. laut beigeschlossenem Beleg vom 17. März 2009 nunmehr 17.386,67 Euro) sowie durch monatliche Zinszahlungen von 250 Euro für einen Schweizer Franken - Wohnungskredit (offener Betrag von 106.000 Euro) belastet zu sein. Beide Kredite seien im Jahr 2025 fällig. Weiters verfüge er als Sicherheit für den CHF-Kredit über eine der Bank verpfändete Lebensversicherung, für die er monatliche Raten von 208,40 Euro zu zahlen habe. Hinsichtlich eines unselbständigen Einkommens ergänzte der Einschreiter seine ursprünglichen Angaben dahingehend, dass er ein bis 30. Juni 2009 befristetes Dienstverhältnis bei der Caritas Oberösterreich (laut beigelegtem Dienstvertrag seit 9. März 2009, Beschäftigungsausmaß 14 Wochenstunden) eingegangen sei und daraus ein unselbständiges Einkommen von monatlich ca 389 Euro beziehe. Den angegebenen Ausgaben steht somit zumindest bis Ende Juni ein Nettoeinkommen von rund 1976 Euro, danach zumindest in der Höhe von 1587 Euro, gegenüber.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B342.2009Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009