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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates in Sachen einer Betriebsgenehmigung einer Verwertungsgesellschaft; keine Gleichheitswidrigkeit und kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot der gesetzlichen GrundlageRechtssatz
Zulässige Bewertung eines Berufungswerbers als "Antragsteller" iSd §32 Abs3 VerwertungsgesellschaftenG 2006.
Keine Gleichheitswidrigkeit des §32 VerwertungsgesellschaftenG 2006.
Ob ein Verfahren kontradiktorisch ist oder nicht, sagt noch nichts über den Grad der Inanspruchnahme der Behörde aus, sodass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln.
Im Mehrparteienverfahren bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Gebühr unter den mehreren Gebührenpflichtigen aufteilt (vorliegend nach billigem Ermessen). Besteht bloß eine Partei, so kann nur diese gebührenpflichtig sein.
Dass in einem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren auch einem erfolgreichen Berufungswerber Gebühren vorgeschrieben werden können, ist nicht unsachlich. Die Notwendigkeit zur Erhebung einer Berufung aufgrund des Verschuldens einer Behörde kann allenfalls Anlass für eine Amtshaftung geben.
Kein Widerspruch zum Determinierungsgebot.
Die Verordnungsermächtigung sieht die Festlegung von nicht bloß einer Gebühr vor. Bei der Gebührenfestlegung ist auf den durchschnittlichen Aufwand abzustellen. Die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung trägt dem durch die Differenzierung der Gebührenhöhe nach Art der zu erledigenden Fälle Rechnung. Eine weitergehende Differenzierung sieht weder die Verordnungsermächtigung vor, noch ist diese sachlich geboten.
Die Höhe der Gebühr von € 800,00 erreicht auch nicht eine finanzielle Belastung von Parteien, die den Rechtsschutz in Frage stellt.
Schlagworte
Urheberrecht, Gebühr, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B2033.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010