RS Vfgh 2009/6/16 B2033/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2009
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
VerwertungsgesellschaftenG 2006 §32
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates in Sachen einer Betriebsgenehmigung einer Verwertungsgesellschaft; keine Gleichheitswidrigkeit und kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot der gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Zulässige Bewertung eines Berufungswerbers als "Antragsteller" iSd §32 Abs3 VerwertungsgesellschaftenG 2006.

Keine Gleichheitswidrigkeit des §32 VerwertungsgesellschaftenG 2006.

Ob ein Verfahren kontradiktorisch ist oder nicht, sagt noch nichts über den Grad der Inanspruchnahme der Behörde aus, sodass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln.

Im Mehrparteienverfahren bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Gebühr unter den mehreren Gebührenpflichtigen aufteilt (vorliegend nach billigem Ermessen). Besteht bloß eine Partei, so kann nur diese gebührenpflichtig sein.

Dass in einem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren auch einem erfolgreichen Berufungswerber Gebühren vorgeschrieben werden können, ist nicht unsachlich. Die Notwendigkeit zur Erhebung einer Berufung aufgrund des Verschuldens einer Behörde kann allenfalls Anlass für eine Amtshaftung geben.

Kein Widerspruch zum Determinierungsgebot.

Die Verordnungsermächtigung sieht die Festlegung von nicht bloß einer Gebühr vor. Bei der Gebührenfestlegung ist auf den durchschnittlichen Aufwand abzustellen. Die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung trägt dem durch die Differenzierung der Gebührenhöhe nach Art der zu erledigenden Fälle Rechnung. Eine weitergehende Differenzierung sieht weder die Verordnungsermächtigung vor, noch ist diese sachlich geboten.

Die Höhe der Gebühr von € 800,00 erreicht auch nicht eine finanzielle Belastung von Parteien, die den Rechtsschutz in Frage stellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Urheberrecht, Gebühr, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2033.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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