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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung des UVS Salzburg über einen Devolutionsantrag in einem Verwaltungsstrafverfahren durch ein EinzelmitgliedRechtssatz
Gemäß §24 VStG findet §67a AVG im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung, die Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate für Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich daher aus §51c VStG.
Anwendung der Generalklausel des §51c VStG, der zufolge die Entscheidung "ansonsten ..., abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen" durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, erfolgt. Diese Generalklausel dient insbesondere dazu, die - bis zur Novelle BGBl I 158/1998 ungeregelte - Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate in Verfahren aufgrund eines Devolutionsantrages klarzustellen.Anwendung der Generalklausel des §51c VStG, der zufolge die Entscheidung "ansonsten ..., abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen" durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, erfolgt. Diese Generalklausel dient insbesondere dazu, die - bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, ungeregelte - Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate in Verfahren aufgrund eines Devolutionsantrages klarzustellen.
Nach §51c VStG hätte die Entscheidung daher durch eine Kammer des UVS Salzburg erfolgen müssen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Devolution, Anwendbarkeit AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1675.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010