TE Vfgh Beschluss 2009/6/16 B1648/08

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen einen - den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht zurückweisenden - Bescheid als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Einstellung bzw rechtskräftiger Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit zwei Strafverfügungen vom 23. Jänner 2007 und mit einer Strafverfügung vom 8. Februar 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über die Beschwerdeführerin wegen Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten höchstzulässigen Geschwindigkeit nach §52 lita Z10a StVO zwei Geldstrafen in Höhe von je € 72,-- und eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Strafverfügungen mit Schriftsätzen vom 30. Jänner 2007 und vom 14. Februar 2007 Einspruch erhoben. Nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 2. Jänner 2008 sowie vom 25. Jänner 2008 hat sie mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 in Bezug auf alle drei Verfahren eine Rechtfertigung erstattet und die Einstellung der Verfahren beantragt.römisch eins. 1. Mit zwei Strafverfügungen vom 23. Jänner 2007 und mit einer Strafverfügung vom 8. Februar 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden über die Beschwerdeführerin wegen Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten höchstzulässigen Geschwindigkeit nach §52 lita Z10a StVO zwei Geldstrafen in Höhe von je € 72,-- und eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- verhängt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Strafverfügungen mit Schriftsätzen vom 30. Jänner 2007 und vom 14. Februar 2007 Einspruch erhoben. Nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 2. Jänner 2008 sowie vom 25. Jänner 2008 hat sie mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 in Bezug auf alle drei Verfahren eine Rechtfertigung erstattet und die Einstellung der Verfahren beantragt.

2. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung aller drei Verwaltungsstrafverfahren an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS Oberösterreich) und auf Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren. Mit Bescheid des UVS Oberösterreich vom 15. Februar 2008 wurde der Devolutionsantrag hinsichtlich der Verwaltungsstrafverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 16. September 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung aller drei Verwaltungsstrafverfahren an den UVS Oberösterreich und auf Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren. Mit Bescheid des UVS Oberösterreich vom 19. September 2008 wurde der Devolutionsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

5. Mit Aktenvermerken der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (jeweils) vom 17. November 2008 wurden die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. 1. Die Beschwerdeführerin teilte - über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mit, dass sie sich nicht als klaglos gestellt erachte und die Anträge daher aufrecht blieben.römisch zwei. 1. Die Beschwerdeführerin teilte - über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mit, dass sie sich nicht als klaglos gestellt erachte und die Anträge daher aufrecht blieben.

2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid des UVS Oberösterreich vom 19. September 2008 aufgehoben, die Beschwerdeführerin ist aber durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr (zweiter) Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren zurückgewiesen wurde, auf Grund der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr beschwert. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (s. VfGH 24.2.2009, B1128/08 mwN).

Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12.254/1990, 14.662/1996, 15.994/2000, 16.561/2002). Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht vergleiche VfSlg. 9115 aus 1981,, 9218 aus 1981,, 12.254 aus 1990,, 14.662 aus 1996,, 15.994 aus 2000,, 16.561 aus 2002,).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Devolution, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1648.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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