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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art132Leitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend Schadenersatz für Kosten einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Entzug dessen Zuständigkeit in Asylsachen aufgrund einer B-VG-Novelle; Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Unabhängigen Bundesasylsenat als Auslöser der Haftung; Geltendmachung der Ansprüche daher im AmtshaftungsverfahrenRechtssatz
Keine Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch das Vorbringen hinsichtlich einer Verschlechterung des Rechtsschutzes durch Art151 Abs39 Z5 B-VG idF BGBl I 2/2008 (keine Kompetenz des VwGH mehr zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS).Keine Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch das Vorbringen hinsichtlich einer Verschlechterung des Rechtsschutzes durch Art151 Abs39 Z5 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, (keine Kompetenz des VwGH mehr zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS).
Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS und nicht Akt der Gesetzgebung als Auslöser der Haftung; Ansprüche daher im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, Amtshaftung, Asylrecht, Säumnis, Verwaltungsgerichtshof ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:A20.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010