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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art15 Abs9Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Grazer Abfuhrordnung 2006 betreffend den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband bei Einbringen in ein Sammelbehältnis wegen Widerspruchs zum Stmk Abfallwirtschaftsgesetz 2004Rechtssatz
Gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Grazer AbfuhrO 2006 ist insbesondere §11 Stmk AbfallwirtschaftsG 2004, in welchem der (wesentliche) Inhalt der Verordnung vorgezeichnet ist.
Aufhebung des §11 Abs1 Grazer AbfuhrO 2006 wegen Widerspruchs zu §12 Abs1 Stmk AbfallwirtschaftsG 2004.
Diese Vorschrift beschränkt sich nicht darauf, gesetzliche Vorgaben betreffend den Eigentumsübergang am Abfall näher durchzuführen, sondern legt entgegen §12 Abs1 Stmk AbfallwirtschaftsG 2004 den Zeitpunkt für den Übergang des Eigentums fest; die Verordnungsbestimmung trifft nämlich auch eine Regelung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Abfall für den Zeitraum zwischen dessen Einbringen in ein Sammelbehältnis und dem - nach §12 Abs1 Stmk AbfallwirtschaftsG 2004 allein maßgeblichen - Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr.
Keine Überschreitung der Kompetenz des Landesgesetzgebers gemäß Art15 Abs9 B-VG: angesichts der Erforderlichkeit der Anordnung des §12 Abs1 Stmk AbfallwirtschaftsG 2004 im Bereich der Abfallwirtschaft stößt diese landesgesetzliche Bestimmung auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Aufhebung auch der Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 und der Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 Grazer AbfuhrO 2006 auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges mit §11 Abs1 der Verordnung.
Anlassfall B836/08 ua, E v 19.06.09, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlassfälle B841/08 ua, B866/08 ua und B185/09, alle E v 01.07.09.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Kompetenz Bund - Länder Abfallwirtschaft, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V6.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010