Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art15 Abs9Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Grazer Abfuhrordnung 2006 betreffend den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband bei Einbringen in ein Sammelbehältnis wegen Widerspruchs zum Stmk Abfallwirtschaftsgesetz 2004Spruch
I. §11 Abs1, die Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 und die Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 2006, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11 vom 29. November 2006, werden als gesetzwidrig aufgehoben. römisch eins. §11 Abs1, die Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 und die Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 2006, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11 vom 29. November 2006, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
II. Kosten werden nicht zugesprochen. römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B836-840/08 eine aufrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B836-840/08 eine auf
Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die beschwerdeführende Genossenschaft des Anlassverfahrens ist nach ihrem Vorbringen Verwalterin (und damit Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft) mehrerer Wohnhäuser auf näher bezeichneten Liegenschaften in Graz. Die "Hausmeistertätigkeit" in diesen Gebäuden werde von einem bestimmten Unternehmen besorgt, das u.a. damit beauftragt sei, das Abfallsammelbehältervolumen in den auf den betreffenden Liegenschaften vorhandenen Abfallsammelstellen (für Siedlungsabfälle) zu verbessern. Von Mitarbeitern des Unternehmens würden deshalb u.a. "Fehlwürfe" aus der Restmülltonne aussortiert und in die für diese Abfälle vorgesehenen Sammelbehälter eingebracht. Durch die selektive Umsortierung sei eine Optimierung des jeweiligen Behältervolumens erreicht worden, weshalb die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Graz gemäß §9 Abs3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (im Folgenden: StAWG 2004) iVm §6 Abs10 Grazer Abfuhrordnung 2006 (im Folgenden: Grazer AbfO 2006) in fünf Fällen Anträge zur Erwirkung einer Reduzierung der Behältervolumen und/oder der Intervalle der regelmäßigen (wöchentlichen) Abfuhr gestellt habe. 1.1. Die beschwerdeführende Genossenschaft des Anlassverfahrens ist nach ihrem Vorbringen Verwalterin (und damit Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft) mehrerer Wohnhäuser auf näher bezeichneten Liegenschaften in Graz. Die "Hausmeistertätigkeit" in diesen Gebäuden werde von einem bestimmten Unternehmen besorgt, das u.a. damit beauftragt sei, das Abfallsammelbehältervolumen in den auf den betreffenden Liegenschaften vorhandenen Abfallsammelstellen (für Siedlungsabfälle) zu verbessern. Von Mitarbeitern des Unternehmens würden deshalb u.a. "Fehlwürfe" aus der Restmülltonne aussortiert und in die für diese Abfälle vorgesehenen Sammelbehälter eingebracht. Durch die selektive Umsortierung sei eine Optimierung des jeweiligen Behältervolumens erreicht worden, weshalb die beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Graz gemäß §9 Abs3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (im Folgenden: StAWG 2004) in Verbindung mit §6 Abs10 Grazer Abfuhrordnung 2006 (im Folgenden: Grazer AbfO 2006) in fünf Fällen Anträge zur Erwirkung einer Reduzierung der Behältervolumen und/oder der Intervalle der regelmäßigen (wöchentlichen) Abfuhr gestellt habe.
1.2. Mit (fünf gesonderten) Bescheiden des Stadtsenates der Stadt Graz wurden diese Anträge der beschwerdeführenden Genossenschaft gestützt auf §6 Abs1 und §9 Abs1 StAWG 2004 abgewiesen.
1.3. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit (ebenfalls gesonderten) Bescheiden der Berufungskommission der Stadt Graz (jeweils) vom 26. März 2008 als unbegründet abgewiesen: Da das Eigentum an Abfällen gemäß §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 (bereits) mit dem Einbringen in ein Sammelbehältnis der öffentlichen Müllabfuhr auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz übergehe, könne die seitens der beschwerdeführenden Partei eigenmächtig und verordnungswidrig veranlasste "Nachsortierung" zu keiner Änderung des Behältervolumens und/oder der Abfuhrintervalle führen.
2. Zur maßgeblichen Rechtslage:
2.1. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004), LGBl. 65/2004 idF LGBl. 56/2006, lauten (auszugsweise): 2.1. Die im gegebenen Zusammenhang relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004), Landesgesetzblatt 65 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 2006,, lauten (auszugsweise):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Ziele und Grundsätze
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
3. Nach Maßgabe der Z. 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). 3. Nach Maßgabe der Ziffer 2, nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
...
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§3
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle. Es ist nicht anzuwenden, soweit bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
§4
Begriffsbestimmungen
1. deren sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§1 Abs3) nicht zu beeinträchtigen.
...
§6
Aufgabenzuordnung
2. Abschnitt
Sammeln und Abfuhr von Abfällen
§7
Organisation der Abfuhr
§8
Anschlusspflicht
§9
Abfallsammelbehälter
§10
Aufstellung und Benützung der Abfallsammelbehälter
§11
Abfuhrordnung
Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß §15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen.
Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Abfuhrbereich gemäß §7 Abs2 und die öffentlichen Sammelstellen gemäß §7 Abs3,
2. die Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr, bezogen auf alle Siedlungsabfälle,
3. die Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie die Zeiten der Benützbarkeit der sonstigen öffentlichen Sammelstellen (z.B. Altstoffsammelzentrum),
4. die Art der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung der Größe und Anzahl,
5. die Art der Gebühren und Kostenersätze gemäß §13,
6. die Grundzüge der Gebührengestaltung, bezogen auf die einzelnen Abfallfraktionen sowie Dienstleistungen und
7. die in Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß §4 Abs4.
§12
Eigentumsübergang
§13
Gebühren und Kostenersätze
3. Abschnitt
Abfallwirtschaft
§14
Abfallwirtschaftsverbände
§15
Regionale Abfallwirtschaftspläne
...
§21
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
2.2. Die u.a. auf Grundlage des StAWG 2004 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 16. November 2006 beschlossene, im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz (Nr. 11 vom 29.11.2006) kundgemachte Verordnung, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006), lautet auszugsweise (die aufgehobenen Verordnungsstellen sind hervorgehoben):
"§1
Allgemeine Bestimmungen
getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der
getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen.
§2
Begriffsbestimmungen
1. deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß §1 Abs3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen.
§3
Abfuhrbereich
Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz.
§4
Anschlusspflicht
§5
Sammlung und Abfuhr
...
§6
Abfallsammelbehälter für gemischte
und biogene SiedlungsabfälleAbfallsammelbehälter für gemischte, und biogene Siedlungsabfälle
(Restmüll und Bioabfälle)
...
§8
Durchführung der Abfallabfuhr
...
§11
Eigentumsübergang
...
§15
Schlussbestimmungen
3. Bei Behandlung der gegen die oben (Pkt. 1.3.) angeführten Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz erhobenen Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §11 Abs1, der Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 und der Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 Grazer AbfO 2006, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11 vom 29. November 2006, entstanden; er hat daher mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Verordnungsstellen eingeleitet.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof ging vorderhand davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, die belangte Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheides die Bestimmung des §11 Abs1 der Grazer AbfO 2006 angewendet hat und diese auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Verfahren anzuwenden wäre.
Weiters war der Verfassungsgerichtshof vorläufig der Auffassung, dass die Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 Grazer AbfO 2006 und die Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 leg.cit. mit §11 Abs1 der Verordnung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, weshalb er das Verordnungsprüfungsverfahren auch hinsichtlich dieser Wortfolgen (vorderhand) für zulässig erachtete.
3.2. Seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung des §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 formulierte der Verfassungsgerichtshof wie folgt:
"... In der Sache:
... Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind
auch Organe der Selbstverwaltungskörper zur Erlassung von Verordnungen lediglich 'auf Grund der Gesetze' iSd Art18 Abs2 B-VG befugt (vgl. zB VfSlg. 16.307/2001, 16.900/2003 mwN); eine Verordnung darf daher bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. zB VfSlg. 11.639/1988, 11.859/1988, 16.893/2003, 17.476/2005).auch Organe der Selbstverwaltungskörper zur Erlassung von Verordnungen lediglich 'auf Grund der Gesetze' iSd Art18 Abs2 B-VG befugt vergleiche zB VfSlg. 16.307 aus 2001,, 16.900 aus 2003, mwN); eine Verordnung darf daher bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde vergleiche zB VfSlg. 11.639 aus 1988,, 11.859 aus 1988,, 16.893 aus 2003,, 17.476 aus 2005,).
... Gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Grazer AbfO
2006 - als gemäß Art118 Abs2 B-VG iVm §21 StAWG 2004 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Durchführungsverordnung - ist das StAWG 2004.2006 - als gemäß Art118 Abs2 B-VG in Verbindung mit §21 StAWG 2004 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Durchführungsverordnung - ist das StAWG 2004.
§11 StAWG 2004 ermächtigt die Gemeinde zur Erlassung einer Abfuhrordnung auf Basis des regionalen Abfallwirtschaftsplanes; die Abfuhrordnung hat u.a. jedenfalls den Abfuhrbereich und die öffentlichen Sammelstellen, Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr von Siedlungsabfällen und der Problemstoffsammlung, Zeiten der Benützbarkeit sonstiger öffentlicher Sammelstellen, Art der zu verwendenden Sammelbehälter unter Angabe der Grundsätze zur Bemessung von Größe und Anzahl sowie Art der Gebühren und Kostenersätze zu enthalten. Gemäß §13 leg.cit. wird die Gemeinde zudem zur Einhebung von Gebühren für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung von Siedlungsabfällen sowie zur Vorschreibung von Gebühren- und Kostenersätzen ermächtigt.
In Bezug auf die Regelung des §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 betreffend den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband dürfte hingegen (wenn auch nicht ausdrücklich genannt) §12 StAWG 2004 die iSd Art18 Abs2 B-VG maßgebliche gesetzliche Grundlage bilden. Die in Prüfung gezogene Vorschrift ist daher anscheinend an den Vorgaben des §12 Abs1 StAWG 2004 zu messen.
... Der Verfassungsgerichtshof hegt aus folgenden Gründen das
Bedenken, dass §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 in Widerspruch zu §12 Abs1 StAWG 2004 steht und damit gesetzwidrig ist:
§12 Abs1 StAWG 2004 normiert, dass das Eigentum am Abfall
'[m]it dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr ... auf
den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über[geht]'.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird hiezu ausgeführt:
'Der mit dieser Bestimmung geregelte Eigentumsübergang der Siedlungsabfälle leitet sich aus der Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsverbandes für die Behandlung des Siedlungsabfalls ab.'
Das Gesetz dürfte daher - an sich verfassungsrechtlich unbedenklich - den Eigentumsübergang am Abfall mit dem Zeitpunkt des Aufladens auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr festlegen.
Demgegenüber statuiert §11 Abs1 Grazer AbfO 2006, dass der Eigentumsübergang an Abfällen mit deren Einbringen in einen Sammelbehälter der öffentlichen Abfuhr auf den Abfallwirtschaftsverband der Landeshauptstadt Graz stattfindet.
... Die angeführte, in Prüfung genommene Regelung dürfte
somit §12 Abs1 StAWG 2004 widersprechen: Kann diese Gesetzesbestimmung nach den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes mit Blick auf ihren eindeutigen Wortlaut, den systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung doch nur so verstanden werden, dass das Eigentum am Abfall (erst) mit dessen Verladung in ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband übergeht, während die bezeichnete Verordnungsstelle nach ihrem anscheinend ebenfalls klaren Wortlaut und Sinngehalt den Eigentumsübergang mit dem Einbringen des Abfalls in den Behälter der öffentlichen Abfuhr - und damit mit einem jedenfalls früheren, vor dem Verladen des Abfalls auf ein Müllfahrzeug gelegenen Zeitpunkt - festschreibt.
Für diese vorläufige Einschätzung dürften auch die Bestimmungen des §6 Abs1 und Abs2 StAWG 2004 sowie die oben wiedergegebenen Erläuterungen zu §12 leg.cit. betreffend die Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsverbandes zur Abfallbehandlung sprechen. Dem Vorbringen der belangten Behörde, die in ihrer Gegenschrift von einem bloß 'scheinbaren' Abweichen der Bezug habenden Verordnungsstelle von der angeführten Gesetzesbestimmung ausgeht, kann zumindest vorderhand nicht gefolgt werden.
Eine bloße - zulässige - Präzisierung der Regelung des §12 Abs1 StAWG 2004 durch §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 dürfte mithin nicht vorliegen.
..."
4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (als verordnungserlassende Behörde) erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gesetzeskonform sind, und dem Gemeinderat den Schriftsatzaufwand in gesetzmäßiger Höhe zuerkennen.
Der Gemeinderat bringt auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor: Im Zuge des Abfallkreislaufes komme es zu mehrfachen Übergängen des Eigentums am Abfall; §12 StAWG 2004 greife nur eine Stufe davon auf, nämlich jene des Überganges des Eigentums auf den Abfallwirtschaftsverband. Den Abfallproduzenten treffe - neben der Trennungspflicht - auch die Verpflichtung, den Abfall in ein von der Gemeinde beizustellendes Sammelbehältnis (§§8, 9 StAWG 2004; §5 Grazer AbfO 2006) einzubringen. Mit der ordnungsgemäßen Einbringung des Abfalls in den Sammelbehälter sei die Entledigung (Dereliktion) nach zivilrechtlichen Grundsätzen vollzogen, der Abfallerzeuger mithin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer des von ihm eingebrachten Abfalls (Wertgegenstände ausgenommen), weshalb er ab diesem Zeitpunkt Dritte auch nicht mehr mit dem "Restmüllmanagement" betrauen könne. Da sich der Abfall in einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Sammelbehältnis (§9 Abs1 StAWG 2004, §6 Grazer AbfO 2006) befinde und die Gemeinde gemäß §6 Abs1 StAWG 2004 auch für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle verantwortlich sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die gemischten Siedlungsabfälle bis zum Zeitpunkt des Verladens des Abfalls auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr - und dem damit verbundenen Eigentumsübergang auf den Abfallwirtschaftsverband gemäß §12 Abs1 StAWG 2004 - im Eigentum der Gemeinde stehen. Die Annahme, dass der Siedlungsabfall mit der Einbringung herrenlos werde, sei abzulehnen, weil dies im Hinblick auf mögliche unkontrollierte Manipulationen seitens Dritter den allgemeinen Grundsätzen einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft (§1 StAWG 2004) widersprechen und die geordnete Zuführung der Abfälle zu einer einwandfreien Verwertung bzw. Beseitigung gefährden würde. Zu diesem Zweck müsse die Allgemeinheit von der Verfügungsanmaßung durch originären Eigentumserwerb am Abfall ausgeschlossen werden.
Für die von der Behörde vertretene Auffassung spreche auch die Regelung des §12 Abs3 StAWG 2004: Diese sehe zwar einen Ausschluss des Eigentumsübergangs an Wertgegenständen vor, würde aber nichts darüber aussagen, in wessen Eigentum sich die Wertgegenstände nach deren Einbringung in ein Sammelbehältnis befinden. Im Hinblick darauf bzw. auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei davon auszugehen, dass sich der Eigentümer seiner Wertgegenstände nicht entledigen wollte. Deshalb sei anzunehmen, dass Siedlungsabfall nach dessen Einbringung in den Sammelbehälter in das Eigentum der Gemeinde übergehe, nicht aber Wertgegenstände.
Die dargestellte Eigentumskette ergebe sich aus dem StAWG 2004; auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.1.1989, 4 Ob 117/88) gehe der Besitz am Abfall mit dem Ablegen in einem Sammelbehälter auf den Aufsteller des Behältnisses über.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz weist ferner darauf hin, dass alle im Raum Graz aufgestellten Restmüllbehälter im Eigentum der Gemeinde stünden und die Sammlung und Abfuhr von der Gemeinde selbst besorgt würde (§7 StAWG 2004 iVm §8 Grazer AbfO 2006), da die Stadt Graz - anders als die gemäß §14 Abs1 StAWG 2004 in Abfallwirtschaftsverbände zusammengefassten Gemeinden - gemäß §14 Abs2 StAWG 2004 zugleich Abfallwirtschaftsverband sei. Daraus folge aber auch, dass nach der Einbringung des Abfalls in den Sammelbehälter in der Regel kein Eigentumswechsel mehr stattfinde. Der vom Gesetz eingeräumte Gestaltungsspielraum sei entsprechend den faktischen Gegebenheiten in Bezug auf die Sonderstellung der Stadt Graz ausgenutzt worden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz weist ferner darauf hin, dass alle im Raum Graz aufgestellten Restmüllbehälter im Eigentum der Gemeinde stünden und die Sammlung und Abfuhr von der Gemeinde selbst besorgt würde (§7 StAWG 2004 in Verbindung mit §8 Grazer AbfO 2006), da die Stadt Graz - anders als die gemäß §14 Abs1 StAWG 2004 in Abfallwirtschaftsverbände zusammengefassten Gemeinden - gemäß §14 Abs2 StAWG 2004 zugleich Abfallwirtschaftsverband sei. Daraus folge aber auch, dass nach der Einbringung des Abfalls in den Sammelbehälter in der Regel kein Eigentumswechsel mehr stattfinde. Der vom Gesetz eingeräumte Gestaltungsspielraum sei entsprechend den faktischen Gegebenheiten in Bezug auf die Sonderstellung der Stadt Graz ausgenutzt worden.
Im Übrigen wären die Eigentumsverhältnisse am Siedlungsabfall auch ohne die Bestimmung des §11 Grazer AbfO 2006 nicht anders zu beurteilen. Diese Vorschrift sei - auch gemessen an §6 Abs1 sowie §9 StAWG 2004 und nicht nur an §12 StAWG 2004 - gesetzeskonform.
Der Widerspruch zwischen Gesetzes- und Verordnungstext sei daher nur ein scheinbarer; durch §11 Abs1 der Grazer AbfO 2006 sei lediglich eine - zulässige - Präzisierung des §12 Abs1 StAWG 2004 für den Bereich der Stadt Graz erfolgt.
5. Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde im Anlassverfahren) erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof möge auf Gesetzeskonformität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung sowie auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes in gesetzmäßiger Höhe erkennen. Die Berufungskommission tritt den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes mit denselben Argumenten entgegen wie die verordnungserlassende Behörde.
6. Der Abfallwirtschaftsverband Graz (richtig: die Stadt Graz) erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der er zunächst darauf hinweist, dass gemäß §14 Abs2 StAWG 2004 alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände für den Bereich der Stadt Graz von dieser wahrzunehmen seien, weshalb für die Stadt Graz die Organisation eines Verbandes nach den Bestimmungen des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes nicht bestehe.
§12 Abs1 StAWG 2004 regle nur, dass mit dem Verladen des Abfalls auf ein Sammelfahrzeug das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband übergehe; von wem das Eigentum auf den Abfallwirtschaftsverband übergehe, ergebe sich aus dem StAWG 2004 nicht explizit. Es sei deshalb erforderlich gewesen, die Regelung dahin zu präzisieren, dass die Formulierung der Verordnung auch verdeutliche, von wem das Eigentum am Abfall an den Abfallwirtschaftsverband (bzw. hier an die Stadt Graz) überzugehen habe. Im Hinblick darauf, dass die Stadt Graz gemäß §14 Abs2 leg.cit. alle Aufgaben selbst wahrzunehmen habe, sei sie der Auffassung gewesen, in Entsprechung der im StAWG 2004 normierten Ziele und Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Aufgabenzuordnungen den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges für ihren Bereich präzisieren zu müssen. Dies sei auch gesetzeskonform erfolgt. Jeglicher Versuch von Seiten Dritter, den Abfall zu entziehen und damit die Stadt Graz an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu hindern, soll dadurch hintan gehalten werden. Durch die Festlegung des Eigentumsüberganges mit dem Einbringen in ein Sammelbehältnis in §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 werde den Intentionen des StAWG 2004 nicht zuwider gehandelt. Durch diese Präzisierung werde nämlich sichergestellt, dass das Eigentum am Abfall - wie im StAWG 2004 vorgesehen - auf den Abfallwirtschaftsverband übergehe und die Stadt Graz ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen könne.
Hätte der Landesgesetzgeber gewollt, dass die Gemeinde nur für jene Abfälle zuständig ist, welche nach dem "Nachsortieren" in den im Eigentum der Gemeinde stehenden Abfallbehältern zurück bleiben, hätte er die Zuständigkeiten im StAWG 2004 anders geregelt und die Gemeinde nicht zur Sammlung und Behandlung aller Siedlungsabfälle berechtigt und verpflichtet. Für diesen Standpunkt spreche auch §9 Abs2 StAWG 2004, der normiere, dass Anzahl und Größe der Abfallsammelbehälter so festzulegen ist, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden könne.
Der Abfallwirtschaftsverband (richtig: die Stadt Graz) legt zudem die Auswirkungen einer Nachsortierung durch Dritte auf die Gebührengestaltung dar und weist darauf hin, dass es die Grundfesten der kommunalen Abfallwirtschaft und der Daseinsvorsorge erschüttern würde, wäre der unkontrollierte Zugriff von Dritten auf kommunalen Abfall möglich. Es sei auch aus ökologischer Sicht abzulehnen, dass es Dritten möglich sein soll, die Restmüllbehälter zum Nachsortieren aufzusuchen.
7. Die beschwerdeführende Partei des Anlassverfahrens nahm zur Äußerung der Berufungskommission Stellung. Sie bringt vor, die Berufungskommission verknüpfe in unzulässiger und unrichtiger Weise den zivilrechtlichen Eigentumsübergang von Abfällen mit der verwaltungsrechtlichen Verfügungsgewalt über Abfälle. Die vorgeschlagene Interpretation der Bestimmungen der §§9 und 12 StAWG 2004 anhand sachenrechtlicher Regelungen widerspreche Sinn und Zweck des StAWG 2004. Die Vermengung von sachenrechtlicher Entledigung und verwaltungsrechtlicher Verfügungsgewalt würde zu einem regelmäßigen Verstoß gegen Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsrechts führen. Die Ansicht, dass §12 Abs1 StAWG 2004 den Eigentumsübergang von einer Kommune auf den Abfallwirtschaftsverband und nicht den Eigentumsübergang vom Abfallerzeuger auf den Abfallwirtschaftsverband regle, sei im Hinblick auf den telos des Gesetzes verfehlt.
§10 StAWG 2004 lege fest, dass der Liegenschaftseigentümer für eine (ordnungsgemäße) Benützung der Sammelbehälter zu sorgen habe, die ungebührliche Belästigungen hintanhalte. Damit werde klargestellt, dass der Liegenschaftseigentümer nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen über die herrenlose Sache "Abfall" verfügungsberechtigt sei. Dass mit dem Einbringen des Abfalls kein Eigentumsübergang auf die Gemeinde stattfinde, sei auch aus dem Wortlaut des §12 Abs4 StAWG 2004 abzuleiten, wonach bei Eigentumsübergang nach Abs1 und 2 der bisherige Eigentümer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen eingebrachter Abfall verursacht, hafte. Es bedürfe mithin keines Rückgriffs auf zivilrechtliche Vorschriften über das Ende des Sachbesitzes, weil das StAWG 2004 diesen Bereich ausreichend regle.
8. Die zur Erstattung einer Äußerung aufgeforderte Steiermärkische Landesregierung brachte keine Stellungnahme ein.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde und an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen sind im Verordnungsprüfungsverfahren weder vorgebracht worden noch beim Verfassungsgerichtshof entstanden. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. In der Sache:
Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass §11 Abs1 Grazer AbfO 2006 im Widerspruch zu §12 Abs1 StAWG 2004 steht und damit gesetzwidrig ist, hat sich als zutreffend erwiesen:
2.1. Jede Verwaltungsbehörde kann gemäß Art18 Abs2 B-VG auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. "Art 18 Abs2 B-VG unterstreicht diese Gesetzesabhängigkeit auch der Verordnungen, indem er betont, daß diese nur 'auf Grund der Gesetze' erlassen werden können, was mit anderen Worten heißt, daß eine Verordnung nur präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist" (Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 1977, 82; so auch VfSlg. 14.630/1996, 15.354/1998, 16.893/2003). Dies gilt auch für Organe der Gemeinden (zB VfSlg. 8280/1978). 2.1. Jede Verwaltungsbehörde kann gemäß Art18 Abs2 B-VG auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. "Art 18 Abs2 B-VG unterstreicht diese Gesetzesabhängigkeit auch der Verordnungen, indem er betont, daß diese nur 'auf Grund der Gesetze' erlassen werden können, was mit anderen Worten heißt, daß eine Verordnung nur präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist" (Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 1977, 82; so auch VfSlg. 14.630 aus 1996,, 15.354 aus 1998,, 16.893 aus 2003,). Dies gilt auch für Organe der Gemeinden (zB VfSlg. 8280 aus 1978,).
2.2. Gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Grazer AbfO 2006 ist insbesondere §11 StAWG 2004, in welchem der (wesentliche) Inhalt der Verordnung vorgezeichnet ist.
§11 Abs1 der Grazer AbfO 2006 regelt den Eigentumsübergang am Abfall. Diese Vorschrift beschränkt sich aber nicht darauf, gesetzliche Vorgaben näher durchzuführen, sondern legt entgegen §12 Abs1 StAWG 2004 den Zeitpunkt für den Übergang des Eigentums fest; die Verordnungsbestimmung trifft nämlich - im Widerspruch zu §12 StAWG 2004 - auch eine Regelung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Abfall für den Zeitraum zwischen dessen Einbringen in ein Sammelbehältnis und dem - nach §12 Abs1 StAWG 2004 allein maßgeblichen - Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr.
§11 Abs1 Grazer AbfO 2006 widerspricht somit §12 Abs1 StAWG 2004 und ist daher gesetzwidrig. Mit Blick darauf besteht kein Anlass, sich mit der Frage der Rechtswirkungen der Einbringung des Abfalls in den Sammelbehälter auseinanderzusetzen.
Im gegebenen Zusammenhang hat der Landesgesetzgeber seine Kompetenz gemäß Art15 Abs9 B-VG nicht überschritten: Er ist gemäß Art15 Abs9 B-VG befugt, in Abweichung von bundesrechtlichen Bestimmungen (u.a.) notwendige zivilrechtliche Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 10.097/1984 mwN); angesichts der Erforderlichkeit der Anordnung des §12 Abs1 StAWG 2004 im Bereich der Abfallwirtschaft stößt diese landesgesetzliche Bestimmung auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im gegebenen Zusammenhang hat der Landesgesetzgeber seine Kompetenz gemäß Art15 Abs9 B-VG nicht überschritten: Er ist gemäß Art15 Abs9 B-VG befugt, in Abweichung von bundesrechtlichen Bestimmungen (u.a.) notwendige zivilrechtliche Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 10.097 aus 1984, mwN); angesichts der Erforderlichkeit der Anordnung des §12 Abs1 StAWG 2004 im Bereich der Abfallwirtschaft stößt diese landesgesetzliche Bestimmung auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
§11 Abs1 der Verordnung war sohin wegen Widerspruchs zu Art18 Abs2 B-VG aufzuheben. Auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges der Wortfolge "nach den Abs1 und 2" im §11 Abs3 und der Wortfolge "nach Abs1 und 2" im §11 Abs4 Grazer AbfO 2006 mit §11 Abs1 der Verordnung waren auch diese Wortfolgen wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG, §60 Abs2 VfGG und §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz.
4. Den Anträgen der belangten Behörde des Anlassverfahrens und der verordnungserlassenden Behörde auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes war schon deshalb nicht stattzugeben, weil in amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung kein Kostenersatz vorgesehen ist und ein solcher nur im - hier nicht gegebenen - Fall des §61a VfGG in Betracht kommt.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Kompetenz Bund - Länder Abfallwirtschaft, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V6.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010