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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen in Systemnutzungstarifeverordnungen betreffend Netznutzungstarife und das Netzverlustentgelt in Oberösterreich (Linz) wegen Nichtberücksichtigung von Teilen der Gebrauchsabgabe als Kosten des NetzbetreibersRechtssatz
Aufhebung von Bestimmungen in §2 Abs2 der Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551360/26-VIII/1/00, verlautbart am 29./30.12.00, auch idF der Verlautbarung vom 29.04.02, in §14 Abs1 der SystemnutzungstarifeV, verlautbart am 29.05.02, in §19 Abs1 der SystemnutzungstarifeV 2003 idF der Verlautbarung vom 27.05.05 und in §19 Abs1 der SystemnutzungstarifeV 2006 betreffend Netznutzungstarife und das Netzverlustentgelt in Oberösterreich (Linz).Aufhebung von Bestimmungen in §2 Abs2 der Verordnung des BMwA über die Bestimmung der Systemnutzungstarife, Z551360/26-VIII/1/00, verlautbart am 29./30.12.00, auch in der Fassung der Verlautbarung vom 29.04.02, in §14 Abs1 der SystemnutzungstarifeV, verlautbart am 29.05.02, in §19 Abs1 der SystemnutzungstarifeV 2003 in der Fassung der Verlautbarung vom 27.05.05 und in §19 Abs1 der SystemnutzungstarifeV 2006 betreffend Netznutzungstarife und das Netzverlustentgelt in Oberösterreich (Linz).
Hinweis auf die Vorjudikatur VfSlg 17798/2006.Hinweis auf die Vorjudikatur VfSlg 17798 aus 2006,.
Aufwendungen für die Benützung von fremdem Grund und Boden sind bei der Systemnutzungstarifierung diskriminierungsfrei als Kosten des Netzbetriebs anzuerkennen. Soweit privatrechtliche Entgelte für die Benützung von fremdem Grund und Boden anerkannt werden (also etwa: bis zu einer marktgerechten Höhe), müssen auch unter dem Titel "Gebrauchsabgabe" entstandene Kosten anerkannt werden; es kommt für die Anerkennung als Kostenbestandteil nicht darauf an, in welcher Rechtsform die Einhebung erfolgt ist, und auch nicht darauf, ob die Einhebung in jeder Hinsicht rechtmäßig war.
Frage der Vereinbarkeit von Gebrauchsabgaben, denen die Eigenschaft eines "Gewinnpräzipuums" zukommt, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht entscheidungserheblich, da insoweit eine Anerkennung als Kostenbestandteil bei der Systemnutzungstarifierung nicht erfolgen dürfte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, GebrauchsabgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V455.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010