TE Vfgh Beschluss 2009/6/19 U1205/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2009
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1, §64 Abs1 Z3, §68 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Erklärung der bewilligten Verfahrenshilfe in bestimmtem Umfang für erloschen infolge Verzichts auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes

Spruch

Die gewährte Verfahrenshilfe wird im vollen Umfang des §64 Abs1 Z1 bis 4 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt. Die gewährte Verfahrenshilfe wird im vollen Umfang des §64 Abs1 Z1 bis 4 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 9. März 2009, Z B7 402.918-1/2008/3E.

Mit Beschluss vom 28. April 2009 wurde dem Einschreiter antragsgemäß Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 29. April 2009 wurde ein Verfahrenshelfer bestellt.

In der Folge brachte der Einschreiter durch seinen Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 einen Antrag auf Löschung der Verfahrenshilfe ein und erklärte, auf Verfahrenshilfe zu verzichten, weil er keine Beschwerde mehr erheben möchte; vielmehr wolle er ausreisen und den fremdenrechtlichen Vorschriften entsprechend einen Aufenthaltstitel beantragen, um mit seiner Ehegattin gemeinsam leben zu können.

Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO weggefallen sind, war die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 bis 4 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 23.3.2004, B173/04; VfGH 28.2.2006, B831/05). Da mithin davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO weggefallen sind, war die bewilligte Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 bis 4 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären vergleiche zB VfGH 23.3.2004, B173/04; VfGH 28.2.2006, B831/05).

Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U1205.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten