TE Vfgh Erkenntnis 2009/6/20 G13/09

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Veröffentlicht am 20.06.2009
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EStG 1988 §33 Abs4, §34 Abs7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Aufhebung der Bestimmung des EStG 1988 über die Abgeltung von Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch den Unterhaltsabsetzbetrag mangels erforderlicher steuerlicher Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber im Ausland lebenden, nicht haushaltszugehörigen Kindern ungeachtet allfälliger Transferleistungen im Ausland; verfassungskonforme Auslegung nicht möglich

Spruch

§34 Abs7 Z2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 79/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §34 Abs7 Z2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B963/08 eine auf Art144römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B963/08 eine auf Art144

B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der Beschwerdeführer war im Jahr 2005 für seine nicht haushaltszugehörige, bei der geschiedenen Ehegattin in Australien lebende minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltes wurde von der australischen "Child Support Agency" ab 1. April 2005 mit einem Monatsbetrag von AUD 1.574,83 festgesetzt. Für die Tochter bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2005 vorgeschrieben, wobei unter Hinweis auf §34 Abs7 Z2 EStG 1988 die Unterhaltslasten für seine Tochter nicht - wie beantragt - als außergewöhnliche Belastung nach §34 EStG 1988, sondern (bloß) durch Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages nach §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988 in der Höhe von € 25,50 monatlich berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 B-VG, die die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs7 Z2 EStG 1988, BGBl. 400 idF BGBl. I 79/1998, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmung eingeleitet. 2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs7 Z2 EStG 1988, BGBl. 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 1998,, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmung eingeleitet.

3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. Gemäß Abs4 Z3 litb des §33 EStG 1988, BGBl. 400 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I 180/2004, steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 25,50 monatlich zu. 3.1. Gemäß Abs4 Z3 litb des §33 EStG 1988, BGBl. 400 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 25,50 monatlich zu.

3.2. §34 leg.cit. idF BGBl. I 71/2003 (die Z2 des Abs7 erhielt die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung mit BGBl. I 79/1998) lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben): 3.2. §34 leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, (die Z2 des Abs7 erhielt die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 1998,) lautet auszugsweise (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Außergewöhnliche Belastung

§34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§2 Abs2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

  1. (2)Absatz 2,Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

  1. (3)Absatz 3,Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

  1. (4)Absatz 4,Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§2 Abs2 in Verbindung mit Abs5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt ...

  1. (5)Absatz 5,...

  1. (6)Absatz 6,...

  1. (7)Absatz 7,Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß §33 Abs4 Z3 lita und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§106 Abs3) Anspruch auf diese Beträge hat.

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß §33 Abs4 Z3 litb abgegolten.

3. [Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner]

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

  1. (8)Absatz 8,..."

3.3. Folgende Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (in der Folge: FLAG 1967), BGBl. 376, sind im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich: 3.3. Folgende Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (in der Folge: FLAG 1967), Bundesgesetzblatt 376, sind im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich:

§2 leg.cit. idF BGBl. I 23/1999 lautet (auszugsweise) wie folgt: §2 leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 1999, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) - i) ...

  1. (2)Absatz 2,- (4) ...

  1. (5)Absatz 5,Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§8 Abs4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

  1. (6)Absatz 6,- (8) ..."

Gemäß §5 Abs3 leg.cit. idF BGBl. I 142/2000 besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß §5 Abs3 leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

4. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss vom 4. Dezember 2008 (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, die belangte Behörde die in Prüfung gezogene Bestimmung angewendet hat und auch der Verfassungsgerichtshof sie bei der Behandlung der Beschwerde anzuwenden hätte. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er dort wie folgt dar:

"2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach festgehalten, dass die Notwendigkeit, aus dem erzielten Einkommen nicht nur den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch den Kindern Unterhalt zu leisten, die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern verringert und nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos ist (vgl. insbesondere VfSlg. 12.940/1991 und 14.992/1997). Es liegt dabei im Ermessen des Gesetzgebers, auf welche Weise die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten erfolgt (entsprechende Gestaltung des Tarifs, taugliche Frei- oder Absetzbeträge, direkte Leistungen; VfSlg. 12.940/1991). Dabei ist es nicht erforderlich, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit in jeder Hinsicht und zur Gänze zu berücksichtigen; der Gesetzgeber kann vielmehr von Durchschnittswerten ausgehen. Zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, muss jedoch im Effekt steuerfrei bleiben (VfSlg. 14.992/1997). "2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach festgehalten, dass die Notwendigkeit, aus dem erzielten Einkommen nicht nur den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern auch den Kindern Unterhalt zu leisten, die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern verringert und nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos ist vergleiche insbesondere VfSlg. 12.940 aus 1991, und 14.992 aus 1997,). Es liegt dabei im Ermessen des Gesetzgebers, auf welche Weise die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten erfolgt (entsprechende Gestaltung des Tarifs, taugliche Frei- oder Absetzbeträge, direkte Leistungen; VfSlg. 12.940 aus 1991,). Dabei ist es nicht erforderlich, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit in jeder Hinsicht und zur Gänze zu berücksichtigen; der Gesetzgeber kann vielmehr von Durchschnittswerten ausgehen. Zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, muss jedoch im Effekt steuerfrei bleiben (VfSlg. 14.992 aus 1997,).

In seiner weiteren Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof einerseits die Auffassung vertreten, dass eine steuerliche Berücksichtigung der Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung auch bei getrennten Haushalten der Eltern verfassungsrechtlich geboten ist (und im Fall des Bezuges von Familienbeihilfe durch den einen Elternteil durch eine - teilweise - Anrechnung der Transferleistungen auf die Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils erzielt werden kann: VfSlg. 16.226/1991, 16.562/2002). Andererseits hat er erkannt, dass bei im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen die Unterhaltsbelastung dem Grunde nach steuerlich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich die unterhaltsberechtigten Kinder dauernd im Ausland aufhalten (VfSlg. 16.380/2001). Die geltende Rechtslage schließt es dabei nach Auffassung des Gerichtshofes nicht aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende haushaltszugehörige Kinder (für die Familienbeihilfe nicht zusteht) nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht §34 Abs7 Z4 EStG 1988 dem nicht entgegen, 'weil diese Vorschrift auch bloß als Aussage über das Ausmaß der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für die vorstehend (Hervorhebung im Original) geregelten Fallgruppen interpretiert werden kann' (aaO, S 783). In seiner weiteren Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof einerseits die Auffassung vertreten, dass eine steuerliche Berücksichtigung der Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung auch bei getrennten Haushalten der Eltern verfassungsrechtlich geboten ist (und im Fall des Bezuges von Familienbeihilfe durch den einen Elternteil durch eine - teilweise - Anrechnung der Transferleistungen auf die Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils erzielt werden kann: VfSlg. 16.226 aus 1991,, 16.562 aus 2002,). Andererseits hat er erkannt, dass bei im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen die Unterhaltsbelastung dem Grunde nach steuerlich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich die unterhaltsberechtigten Kinder dauernd im Ausland aufhalten (VfSlg. 16.380 aus 2001,). Die geltende Rechtslage schließt es dabei nach Auffassung des Gerichtshofes nicht aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende haushaltszugehörige Kinder (für die Familienbeihilfe nicht zusteht) nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht §34 Abs7 Z4 EStG 1988 dem nicht entgegen, 'weil diese Vorschrift auch bloß als Aussage über das Ausmaß der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für die vorstehend (Hervorhebung im Original) geregelten Fallgruppen interpretiert werden kann' (aaO, S 783).

2.2. Sofern es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Kind handelt, das nicht dem Haushalt des im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zugehört und für das (wegen Auslandsaufenthaltes) keine Familienbeihilfe gewährt wird, wird die Unterhaltsbelastung (lediglich) im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt (§33 Abs4 Z3 litb EStG 1988). Nun hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.562/2002 zum Ausdruck gebracht, dass der Unterhaltsabsetzbetrag allein nicht ausreichend ist, um die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des (Geld)Unterhaltsverpflichteten hinreichend zu berücksichtigen (S 886). Der Gerichtshof bleibt vorläufig bei dieser Auffassung: 2.2. Sofern es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Kind handelt, das nicht dem Haushalt des im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zugehört und für das (wegen Auslandsaufenthaltes) keine Familienbeihilfe gewährt wird, wird die Unterhaltsbelastung (lediglich) im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt (§33 Abs4 Z3 litb EStG 1988). Nun hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.562 aus 2002, zum Ausdruck gebracht, dass der Unterhaltsabsetzbetrag allein nicht ausreichend ist, um die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des (Geld)Unterhaltsverpflichteten hinreichend zu berücksichtigen (S 886). Der Gerichtshof bleibt vorläufig bei dieser Auffassung:

Selbst bei einer Durchschnittsbetrachtung dürfte nämlich der Unterhaltsabsetzbetrag (von derzeit monatlich € 25,50 bei einem Kind) nicht ausreichen, um die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, im Effekt steuerfrei zu belassen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof ist - wie erwähnt - in VfSlg. 16.380/2001 zwar davon ausgegangen, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder - zumindest im Fall von haushaltszugehörigen Kindern - nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Bei nicht haushaltszugehörigen Kindern dürfte jedoch der Wortlaut des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 einer solchen Lösung entgegenstehen. Diese Vorschrift scheint nämlich zwingend anzuordnen, dass Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht haushaltszugehörig ist und für das kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ausschließlich im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt werden, so dass ein (zusätzlicher) Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nicht in Betracht kommen dürfte. Dies führt anscheinend dazu, dass in solchen Fällen wegen der unzureichenden Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages im Effekt Einkommensteuer auch von Beträgen zu entrichten ist, die dem Steuerpflichtigen nicht zur eigenen Verwendung bleiben. (Geld)Unterhaltspflichtige für nicht haushaltszugehörige Kinder (für die aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen, zB weil das Kind im Ausland lebt, in Österreich keine Transferleistungen zustehen) werden somit anscheinend nicht nur generell gegenüber solchen Personen benachteiligt, die nicht unterhaltspflichtig sind, sondern auch gegenüber in Österreich (direkt oder indirekt) Transferleistungen beziehenden Unterhaltspflichtigen (so idR im Fall von sich ständig in Österreich aufhaltenden Kindern) sowie schließlich gegenüber solchen Unterhaltspflichtigen, deren Unterhaltsleistungen nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (so offenbar im Fall von sich ständig im Ausland aufhaltenden haushaltszugehörigen Kindern). 2.3. Der Verfassungsgerichtshof ist - wie erwähnt - in VfSlg. 16.380 aus 2001, zwar davon ausgegangen, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder - zumindest im Fall von haushaltszugehörigen Kindern - nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Bei nicht haushaltszugehörigen Kindern dürfte jedoch der Wortlaut des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 einer solchen Lösung entgegenstehen. Diese Vorschrift scheint nämlich zwingend anzuordnen, dass Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht haushaltszugehörig ist und für das kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ausschließlich im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages berücksichtigt werden, so dass ein (zusätzlicher) Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nicht in Betracht kommen dürfte. Dies führt anscheinend dazu, dass in solchen Fällen wegen der unzureichenden Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages im Effekt Einkommensteuer auch von Beträgen zu entrichten ist, die dem Steuerpflichtigen nicht zur eigenen Verwendung bleiben. (Geld)Unterhaltspflichtige für nicht haushaltszugehörige Kinder (für die aus verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen, zB weil das Kind im Ausland lebt, in Österreich keine Transferleistungen zustehen) werden somit anscheinend nicht nur generell gegenüber solchen Personen benachteiligt, die nicht unterhaltspflichtig sind, sondern auch gegenüber in Österreich (direkt oder indirekt) Transferleistungen beziehenden Unterhaltspflichtigen (so idR im Fall von sich ständig in Österreich aufhaltenden Kindern) sowie schließlich gegenüber solchen Unterhaltspflichtigen, deren Unterhaltsleistungen nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (so offenbar im Fall von sich ständig im Ausland aufhaltenden haushaltszugehörigen Kindern).

2.4. Eine generelle steuerliche Vernachlässigung von Geldunterhaltslasten gegenüber sich ständig im Ausland aufhaltenden Kindern, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dürfte sich auch nicht durch die Umstände rechtfertigen lassen, dass sich die (Geld)Unterhaltspflicht der Höhe nach zumindest teilweise an den Verhältnissen des Aufenthaltslandes des Kindes orientiert und daher allenfalls auch geringer ist als die gegenüber sich im Inland aufhaltenden Kindern (so auch VfSlg. 16.380/2001) oder dass das Aufenthaltsland des Kindes ebenfalls Transferleistungen vorsehen kann. 2.4. Eine generelle steuerliche Vernachlässigung von Geldunterhaltslasten gegenüber sich ständig im Ausland aufhaltenden Kindern, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, dürfte sich auch nicht durch die Umstände rechtfertigen lassen, dass sich die (Geld)Unterhaltspflicht der Höhe nach zumindest teilweise an den Verhältnissen des Aufenthaltslandes des Kindes orientiert und daher allenfalls auch geringer ist als die gegenüber sich im Inland aufhaltenden Kindern (so auch VfSlg. 16.380 aus 2001,) oder dass das Aufenthaltsland des Kindes ebenfalls Transferleistungen vorsehen kann.

2.5. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung dürfte es ermöglichen, in Fällen wie dem hier vorliegenden die (Geld)Unterhaltslasten nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen."

5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

In ihrer Stellungnahme schildert die Bundesregierung zunächst ausführlich die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten und zieht aus dieser folgende Schlussfolgerung:

"Für die Bundesregierung ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung folgende Systematik: Die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Unterhaltslasten sind zumindest in Höhe der Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, im Effekt steuerfrei zu belassen. Die durch das unterhaltsberechtigte Kind vermittelten staatlichen Transferleistungen wie insbesondere eine Familienbeihilfe sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch bei der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unterhaltslasten des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Dies muss nach Ansicht der Bundesregierung für inländische und ausländische Transferleistungen gleichermaßen gelten, um eine steuerliche Ungleichbehandlung von Unterhaltslasten für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, gegenüber Kindern, die sich im Inland aufhalten, zu vermeiden."

Vor diesem Hintergrund geht die Bundesregierung davon aus, dass der Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung eine verfassungskonforme Interpretation ermöglicht. Dazu führt sie wörtlich aus:

"Die Bundesregierung möchte folgendes Verständnis dieser Norm zur Erwägung stellen: Nach dem Wortlaut sind gesetzliche Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehörendes Kind mit dem Unterhaltsabsetzbetrag gemäß §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988 abgegolten. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn für das Kind

1. weder der Steuerpflichtige

2. noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner

Anspruch auf Familienbeihilfe hat. In §34 Abs7 Z2 EStG 1988 findet sich keine Unterscheidung dahingehend, ob das Kind einem vom Steuerpflichtigen getrennten Haushalt im In- oder Ausland zugehört.

Hinsichtlich nicht haushaltszugehöriger Kinder im Inland hat

der Verfassungsgerichtshof schon im ... Erkenntnis VfSlg. 16.226/2001

ausgesprochen, dass eine verfassungskonforme Berücksichtigung von Unterhaltslasten dadurch erreicht werden kann, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht (über eine teilweise Berücksichtigung von Transferleistungen) und andererseits durch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages insgesamt die erforderliche Entlastung erfährt. Dieses Erkenntnis kann daher in die Richtung gedeutet werden, dass der Verfassungsgerichtshof eine Art 'gesamthafte Betrachtungsweise' der Wirkungen der Transferleistungen angestellt hat.

§34 Abs7 Z2 EStG 1988 kann daher auch dahingehend ausgelegt werden, dass die gesetzliche Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen nur in jenen Fällen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten ist, in denen zwar nicht dem Geldunterhaltspflichtigen oder seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nunmehrigen (Ehe)Partner, aber sehr wohl dem das Kind betreuenden Elternteil (bzw. Obsorgeberechtigten) Anspruch auf staatliche Transferleistungen zusteht.

Auf den Fall, dass weder der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebende Steuerpflichtige und dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner noch die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebende Person staatliche Transferleistungen wie eine Familienbeihilfe im In- oder Ausland bezieht, das Kind also gar keine vergleichbaren staatlichen Transferleistungen vermittelt, ist die in Prüfung gezogene Norm dagegen nicht anwendbar. In diesem Fall können geleistete Unterhaltszahlungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach §34 Abs1 EStG 1988 berücksichtigt werden, soweit die Voraussetzungen für deren Geltendmachung (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) erfüllt sind.

Sofern in dem, dem Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden, Anlassfall dem Steuerpflichtigen die Berücksichtigung der Unterhaltslasten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung versagt wurde, ohne näher zu prüfen, ob das Kind dem mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt im Ausland lebenden Elternteil im Ausland vergleichbare Transferleistungen vermittelt hat oder das Kind solche selbst bezogen hat, ist §34 Abs7 Z2 EStG 1988 nicht verfassungskonform interpretiert worden.

Die Bundesregierung stellt daher zur Erwägung, dass auch im Auslandsfall danach zu differenzieren ist, ob das Kind staatliche (ausländische) Transferleistungen vermittelt. Halten sich Kind und betreuender Elternteil im Ausland auf, muss nach diesem Normenverständnis ermittelt werden, ob der ausländische Aufenthaltsstaat dem betreuenden Elternteil für das Kind vergleichbare staatliche Transferleistungen gewährt. Ist das der Fall, so wird wohl auch die Unterhaltsbelastung des Geldunterhaltspflichtigen geringer sein, als wenn der ausländische Aufenthaltsstaat keinerlei Transferleistungen für bei ihm gebietsansässige Kinder gewährt. Genauso wie im Inlandsfall, muss daher nach Ansicht der Bundesregierung in der Konstellation, in der der ausländische Staat vergleichbare Transferleistungen gewährt, in Österreich über den Unterhaltsabsetzbetrag hinaus keine weitere steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten des Geldunterhaltspflichtigen erfolgen. Würde das österreichische Steuerrecht die ausländische Gewährung von vergleichbaren staatlichen Transferleistungen für im Ausland gebietsansässige Kinder (an den dort ebenfalls gebietsansässigen betreuenden Elternteil) ausblenden, so würden Unterhaltslasten für ausländische Kinder steuerlich letztlich stärker berücksichtigt werden als Unterhaltslasten für inländische Kinder. Die hier vorgeschlagene (gleichsam gesamthafte) Betrachtungsweise von in- und ausländischen staatlichen Transferleistungen und dementsprechende Interpretation des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 stellt dagegen sicher, dass Unterhaltslasten für aus- und inländische Kinder gleichermaßen berücksichtigt werden und vermeidet damit Ungleichbehandlungen. Für den konkreten Fall bedeutet das, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen gemäß §34 Abs1 EStG 1988 möglich wäre, wenn weder der Geldunterhaltspflichtige noch der betreuende Teil im In- oder Ausland Transferleistungen wie die Familienbeihilfe bezogen hat.

In welcher konkreten Höhe vergleichbare staatliche Transferleistungen im Ausland gewährt werden, muss nach Ansicht der Bundesregierung hingegen von den Abgabenbehörden nicht ermittelt werden, da in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Transferleistungen in Relation zu den dort notwendigen Unterhaltsleistungen stehen und daher - genauso wie im Inlandsfall - die Unterhaltsleistungen des Geldunterhaltspflichtigen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag steuerlich abgegolten sind.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1998 nicht gegeben ist." Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, nicht gegeben ist."

Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle für das Außer-Kraft-Treten der Bestimmung eine Frist bis 31. Dezember 2010 bestimmen, um eine genaue Prüfung und allfällige legislative Neuregelung im Lichte des Erkenntnisses zu ermöglichen. Im Detail führt sie dazu wie folgt aus:

"Eine fristlose Aufhebung von §34 Abs7 Z2 EStG 1988 könnte nämlich dazu führen, dass geldunterhaltspflichtige Steuerpflichtige für nicht ihrem Haushalt zugehörige Kinder - ungeachtet von durch das Kind vermittelten Transferleistungen - sämtliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen könnten und somit steuerlich deutlich besser gestellt wären als im gemeinsamen Haushalt lebende Steuerpflichtige, deren Unterhaltsbelastung lediglich durch die bezogenen Transferleistungen abgegolten sind. Um weiterhin ein in sich stimmiges und ausgewogenes System zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung von Transferleistungen zu gewährleisten und allfällige zivilrechtliche Wechselwirkungen einer Neuordnung zu berücksichtigen, wäre daher eine detaillierte Prüfung allfälliger legistischer Umsetzungsmaßnahmen erforderlich. Überdies wären die Auswirkungen der neuen Familienfördermaßnahmen des Steuerreformgesetzes 2009 auf dieses System zu evaluieren. Im Interesse einer einfacheren Administration sollten steuerliche Änderungen möglichst auch nicht unterjährig in Kraft treten."

6. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren erstattete eine Gegenäußerung, in der er u.a. darauf hinweist, dass Transferleistungen im Ausland nicht notwendigerweise die Funktion haben, den Unterhaltspflichtigen steuerlich zu entlasten:

"Ausländische Regelungen können auch derart gestaltet sein, dass, im Gegensatz zu Österreich, Unterhaltsverpflichtungen die Höhe der staatlichen Transferleistungen schmälern und nicht umgekehrt." In Australien seien keine Kinderbeihilfen, sondern nur einkommens- und unterhaltsabhängige Steuervorteile für Familien vorgesehen, die bei der Unterhaltsfestsetzung nicht berücksichtigt würden. Vielmehr reduzierten empfangene Unterhaltszahlungen die Steuervorteile, gegebenenfalls bis auf Null.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die Beschwerde zulässig ist, die belangte Behörde die in Prüfung gezogene Bestimmung angewendet hat und auch der Verfassungsgerichtshof sie bei der Behandlung der Beschwerde anzuwenden hätte, unzutreffend wäre. Da im Verfahren auch sonst Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen weder vorgebracht noch entstanden sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 konnten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.

2.1. Diese Bedenken gingen im Wesentlichen dahin, dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber im Ausland lebenden, nicht haushaltszugehörigen (minderjährigen) Kindern (lediglich) im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ausreichend ist, der Wortlaut des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 jedoch einer (darüber hinaus gehenden) Berücksichtigung der Unterhaltslasten nach den allgemeinen Regeln des §34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung im Falle nicht haushaltszugehöriger, sich ständig im Ausland aufhaltender Kinder entgegenstehen dürfte.

2.2. Die Bundesregierung bestreitet nicht, dass die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen inländischer Steuerpflichtiger nach den von der hg. Judikatur entwickelten Maßstäben auch gegenüber im Ausland lebenden, nicht haushaltszugehörigen Kindern verfassungsrechtlich geboten ist und dass der Unterhaltsabsetzbetrag allein die erforderliche Entlastung in diesem Fall nicht bewirken kann. Sie hält aber eine verfassungskonforme Interpretation (offenbar eine teleologische Reduktion) der Rechtslage für möglich, die darauf abstellt, ob der im Ausland lebende Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nunmehr gehört, für dieses Kind im Ausland Transferzahlungen erhält, die den im Inland in diesem Zusammenhang gewährten Leistungen vergleichbar sind. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsbelastung des inländischen Elternteiles entsprechend vermindert sei. Die Bundesregierung vermeint zudem, es könne in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass die Transferleistungen im Ausland in Relation zu den dort notwendigen Unterhaltsleistungen stehen, woraus sie offenbar den Schluss zieht, dass immer dann, wenn im Ausland überhaupt Transferzahlungen für das Kind geleistet bzw. bezogen werden, eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen nicht in Betracht kommt und die steuerliche Entlastung allein durch den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgen kann. Nach dieser Auffassung wäre die in Prüfung gezogene Norm (nur) dann nicht anwendbar (und eine Berücksichtigung von Unterhaltslasten im Wege einer außergewöhnlichen Belastung möglich und geboten), wenn weder der inländische Geldunterhaltspflichtige noch die mit dem Kind im gemeinsamen ausländischen Haushalt lebende Person für dieses Kind Transferleistungen bezieht.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält diesen Interpretationsweg nicht für gangbar. §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988 sieht "zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" u.a. einen Unterhaltsabsetzbetrag vor. Dieser steht einem Steuerpflichtigen zu, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt (iSd §2 Abs5 FLAG 1967) zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt (für das erste Kind) € 25,50/Monat (mit BGBl. I 26/2009 wurde dieser Betrag auf € 29,20/Monat erhöht). Die in Prüfung stehende Norm des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 ordnet - im Zusammenhang mit der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen - an, dass die Unterhaltslasten im Fall nicht haushaltszugehöriger Kinder durch den Unterhaltsabsetzbetrag "abgegolten" sind, was offenbar bedeutet, dass sie nicht gesondert als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. 2.3. Der Verfassungsgerichtshof hält diesen Interpretationsweg nicht für gangbar. §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988 sieht "zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" u.a. einen Unterhaltsabsetzbetrag vor. Dieser steht einem Steuerpflichtigen zu, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt (iSd §2 Abs5 FLAG 1967) zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt (für das erste Kind) € 25,50/Monat (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2009, wurde dieser Betrag auf € 29,20/Monat erhöht). Die in Prüfung stehende Norm des §34 Abs7 Z2 EStG 1988 ordnet - im Zusammenhang mit der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen - an, dass die Unterhaltslasten im Fall nicht haushaltszugehöriger Kinder durch den Unterhaltsabsetzbetrag "abgegolten" sind, was offenbar bedeutet, dass sie nicht gesondert als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit nicht haushaltszugehörigen Kindern im Inland judiziert, dass diese Abgeltungsregelung nur dann verfassungskonform ist, wenn die in diesem Fall dem anderen Elternteil geleistete Familienbeihilfe, die bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft auch der Abgeltung steuerlicher Belastungen dient, zum Teil auf die Unterhaltsverpflichtung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet wird (VfSlg. 16.226/2001). Dies wurde letztlich durch eine teilweise Aufhebung des §12a FLAG 1967 erreicht (VfSlg. 16.562/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit nicht haushaltszugehörigen Kindern im Inland judiziert, dass diese Abgeltungsregelung nur dann verfassungskonform ist, wenn die in diesem Fall dem anderen Elternteil geleistete Familienbeihilfe, die bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft auch der Abgeltung steuerlicher Belastungen dient, zum Teil auf die Unterhaltsverpflichtung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet wird (VfSlg. 16.226 aus 2001,). Dies wurde letztlich durch eine teilweise Aufhebung des §12a FLAG 1967 erreicht (VfSlg. 16.562 aus 2002,).

Werden für nicht haushaltszugehörige Kinder, die im Ausland leben, Transferzahlungen nach ausländischem Recht gewährt, so kann dies sicherlich im Einzelfall für den im Inland steuerpflichtigen Elternteil zu einer Verminderung des zu leistenden Geldunterhaltes führen. Dass in einem solchen Fall für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten nur die verminderte Unterhaltsbelastung in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Wie aber (auch) der Anlassfall dieses Verfahrens zeigt, kann die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des inländischen Elternteils - ungeachtet allfälliger Transferleistungen oder familienbezogener Entlastungen im Ausland - jedoch eine solche Höhe erreichen, dass die verfassungsrechtlich erforderliche steuerliche Berücksichtigung durch den Unterhaltsabsetzbetrag allein auch nicht annähernd herbeigeführt werden kann. In einem solchen Fall ist es daher geboten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nach den gleichen Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie im Fall von im Ausland lebenden haushaltszugehörigen Kindern anzuwenden sind (VfSlg. 16.380/2002). Werden für nicht haushaltszugehörige Kinder, die im Ausland leben, Transferzahlungen nach ausländischem Recht gewährt, so kann dies sicherlich im Einzelfall für den im Inland steuerpflichtigen Elternteil zu einer Verminderung des zu leistenden Geldunterhaltes führen. Dass in einem solchen Fall für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslasten nur die verminderte Unterhaltsbelastung in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Wie aber (auch) der Anlassfall dieses Verfahrens zeigt, kann die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des inländischen Elternteils - ungeachtet allfälliger Transferleistungen oder familienbezogener Entlastungen im Ausland - jedoch eine solche Höhe erreichen, dass die verfassungsrechtlich erforderliche steuerliche Berücksichtigung durch den Unterhaltsabsetzbetrag allein auch nicht annähernd herbeigeführt werden kann. In einem solchen Fall ist es daher geboten, die Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nach den gleichen Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie im Fall von im Ausland lebenden haushaltszugehörigen Kindern anzuwenden sind (VfSlg. 16.380 aus 2002,).

Da §34 Abs7 Z2 EStG 1988 dieser Berücksichtigung entgegensteht, war die Vorschrift als verfassungswidrig aufzuheben.

III. 1. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit einer legislativen Neuregelung der aufgehobenen Bestimmung - insbesondere im Hinblick auf die Gruppe der für im Inland lebende Kinder geldunterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen - plausibel dargelegt; ebenso ist es plausibel, dass eine Gesetzesänderung dieser Art nicht unterjährig in Kraft treten sollte.römisch drei. 1. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit einer legislativen Neuregelung der aufgehobenen Bestimmung - insbesondere im Hinblick auf die Gruppe der für im Inland lebende Kinder geldunterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen - plausibel dargelegt; ebenso ist es plausibel, dass eine Gesetzesänderung dieser Art nicht unterjährig in Kraft treten sollte.

2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG. 3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §3 Z3 BGBlG.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Kinder, Unterhalt, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G13.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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