RS Vwgh 2005/3/31 2003/03/0051

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §83 Abs1;
StPO 1975 §90g;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend von der Notwendigkeit, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises das Gesamtverhalten zu prüfen, darf die Behörde sich nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Anzeige und die Einstellung des Verfahrens wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 90g StPO begnügen. Wohl schließt die fehlende strafgerichtliche Verurteilung nicht notwendigerweise die Annahme fehlender Vertrauenswürdigkeit aus, und ist für deren Beurteilung das Verhalten selbst und nicht eine deswegen erfolgte Verurteilung entscheidend. Mangels rechtskräftiger Verurteilung kann aber keine Bindung an eine - nicht erfolgte - rechtskräftige Bestrafung bestehen. Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 90g StPO ist keiner - Bindung entfaltenden - rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0094).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030051.X04

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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