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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als "gemischtes Baugebiet" trotz Entfalls dieser Widmungskategorie im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 angesichts einer Übergangsregelung für bereits bebaute GebieteRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags des VwGH nur insoweit, als er sich auf das im bekämpften Flächenwidmungsplan als "910/2" der KG St. Ruprecht bezeichnete Grundstück bezieht (das neu geschaffene, im Anlassverfahren beim VwGH betroffene Baugrundstück Nr 910/18 ist ein Teil davon).
Die im angefochtenen Flächenwidmungsplan angeführten Grundstücksnummern entsprechen zwar seit der "Neuschaffung" des Grundstücks Nr 910/18 nicht mehr dem Kataster- bzw Grundbuchsstand; dennoch können diese Grundstücksbezeichnungen noch zur möglichst engen planlichen Abgrenzung des zu prüfenden Bereichs herangezogen werden.
Die Übergangsbestimmung des Abs6 des ArtIII der Anlage II der Wiederverlautbarung des Krnt GemeindeplanungsG, LGBl 23/1995, regelt die Frage, inwieweit in bestehenden Flächenwidmungsplänen enthaltene Widmungen als "gemischtes Baugebiet" fortbestehen bleiben dürfen, obwohl diese Widmungskategorie im Katalog der gesetzlichen Widmungskategorien des Baulandes seit der Novelle LGBl 105/1994 nicht mehr vorgesehen ist. Dabei Unterscheidung zwischen bereits widmungsgemäß bebauten und unbebauten Gebieten; Anpassungspflicht des Verordnungsgebers nur für unbebaute Gebiete.Die Übergangsbestimmung des Abs6 des ArtIII der Anlage römisch zwei der Wiederverlautbarung des Krnt GemeindeplanungsG, Landesgesetzblatt 23 aus 1995,, regelt die Frage, inwieweit in bestehenden Flächenwidmungsplänen enthaltene Widmungen als "gemischtes Baugebiet" fortbestehen bleiben dürfen, obwohl diese Widmungskategorie im Katalog der gesetzlichen Widmungskategorien des Baulandes seit der Novelle Landesgesetzblatt 105 aus 1994, nicht mehr vorgesehen ist. Dabei Unterscheidung zwischen bereits widmungsgemäß bebauten und unbebauten Gebieten; Anpassungspflicht des Verordnungsgebers nur für unbebaute Gebiete.
Abs6 der Übergangsbestimmung ermöglicht schon seinem Wortlaut nach für als "gemischtes Baugebiet" gewidmete Gebiete, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Gesetzesänderung "teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut" waren, die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung dieser Widmung. Auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans darf eine solche Widmung fortbestehen; für die Festlegung einer anderen Widmung als "gemischtes Baugebiet" wären auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplans die Voraussetzungen des §15 Abs1 Krnt GemeindeplanungsG 1995 einzuhalten.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Anpassungspflicht (des Normgebers), Übergangsbestimmung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V345.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010